• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Arbeit und Soziales: Das ändert sich zum Jahreswechsel 2019

31.12.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Arbeit und Soziales: Das ändert sich zum Jahreswechsel 2019

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Der Mindestlohn steigt. Die Brückenteilzeit kommt. Beim Beitragssatz der Krankenversicherung zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber wieder den gleichen Anteil. Das und mehr ändert sich im Jahr 2019 im Arbeits- und Sozialrecht – ein Überblick.

Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten: Ab Januar 2019 beträgt er 9,19 Euro pro Stunde und 9,35 Euro ab 2020. Vor allem Beschäftigte im Osten Deutschlands und Frauen profitieren von den Erhöhungen. Sie arbeiten besonders häufig im Niedriglohnbereich.

Brückenteilzeit: Arbeitszeit passend zum Leben

Arbeitszeit, die zum Leben passt – das ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Ab 1. Januar können Beschäftigte befristet in Teilzeit arbeiten und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Die Neuregelung gilt auch für Beschäftigte, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen.

Qualifizieren für den digitalen Wandel

Mit dem Qualifizierungschancengesetz werden alle Beschäftigten unterstützt, sich weiterzubilden und so auf den zunehmend digitalisierten Arbeitsmarkt vorzubereiten. Arbeitgeber können Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Beschäftigte zur Weiterbildung freistellen.

Zudem sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,5 %.

Bessere Chancen für Langzeitarbeitslose

Intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung: Mit diesen Mitteln hilft die Bundesregierung Langzeitarbeitslosen, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose sozialversichert beschäftigen, können Lohnkostenzuschüsse erhalten.

Regelsätze erhöht

Die Regelsätze in der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld II steigen. Ab 1. Januar erhalten Alleinlebende 424 Euro – acht Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich ebenfalls. Damit wird ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet.

Rentenniveau bleibt stabil

Mit dem Rentenpaket bleiben Rentenniveau und Beiträge stabil. Das Paket sieht zudem Verbesserungen bei Mütter- und Erwerbsminderungsrente vor und entlastet Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Ab Januar 2019 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die Rechengrößen werden damit wie in jedem Jahr an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Das ist notwendig, um die soziale Absicherung stabil zu halten.

Gesetzliche Krankenversicherung: finanzielle Entlastung für Arbeitnehmer

Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen ab 01.01.2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Selbstständige, die wenig verdienen, müssen zudem weniger für ihre Krankenversicherung zahlen: Der Mindestbeitrag zur Krankenkasse und zur sozialen Pflegeversicherung sinkt für sie um mehr als die Hälfte.

(BMWi, PM vom 27.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Fachmodul Personal (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©stadtratte /fotolia.com


18.07.2025

FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind steuerlich nicht abziehbar, da sie freiwillig und nicht zwangsläufig entstehen.

weiterlesen
FG Münster: Bestattungsvorsorge bleibt Privatsache

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


18.07.2025

Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Viele Beschäftigte in Deutschland sind unzufrieden, vor allem jüngere, was Unternehmen dringend zum Umdenken bewegen sollte.

weiterlesen
Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Meldung

©animaflora/fotolia.com


17.07.2025

Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Der EuGH muss prüfen, ob die steuerliche Begünstigung von Servicekörperschaften nach § 57 Abs. 3 AO eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt.

weiterlesen
Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank