• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • APAS: Zur Honorarabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung

15.04.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

APAS: Zur Honorarabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung

Beitrag mit Bild

©Bacho Foto/fotolia.com

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat ihre Verlautbarung Nr. 6 zur Honorarabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlicht, der sich mit der Ermittlung der 15%‑Honorargrenze und einer möglichen Gefährdung der Unabhängigkeit als Abschlussprüfer befasst.

Nach Auffassung der APAS bleiben Honorare von Netzwerkgesellschaften oder Konzernunternehmen eines Abschlussprüfers bei der Berechnung der insgesamt vereinnahmten Honorare unberücksichtigt. Auch eine „gemeinsame Berufsausübung“ gemäß § 319a Abs. 1 Satz 3 HGB a. F. kennt Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung nicht. Zudem stellt die APAS klar, dass diese Sichtweise stets einheitlich für alle Geschäftsjahre gilt, die bei der Anwendung des Art. 4 Abs. 3 der Abschlussprüferverordnung zu berücksichtigen sind, auch in Bezug auf dessen Erstanwendung.

Die Verlautbarung kann hier heruntergeladen werden.

(WPK vom 12.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

anutaray/123RF.com


14.08.2026

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Mit dem neuen VerpackDG bleibt die Tätigkeit von WP und vBP ein wichtiger Bestandteil der Kontrolle des Verpackungsrechts.

weiterlesen
Neues Verpackungsrecht in Kraft

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.08.2026

Greenwashing-Urteil gegen Netto

Umweltwerbung ist nur zulässig, wenn die versprochenen ökologischen Vorteile tatsächlich bestehen und nachweisbar sind.

weiterlesen
Greenwashing-Urteil gegen Netto

Steueboard

Nicola Halmburger


13.08.2026

Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden

Vorläufigkeitsvermerke sollten in der Beratungspraxis nicht ungeprüft hingenommen werden. Sie halten Steuerbescheide in ihrem jeweiligen Umfang offen, ermöglichen spätere Änderungen und hemmen die Festsetzungsfrist.

weiterlesen
Vorläufigkeitsvermerk und gesonderte Feststellung: Die Reichweite des § 165 AO bei Grundlagenbescheiden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht