Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat eine Verlautbarung zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung eines Transparenzberichts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlicht.
Die APAS haben Anfragen aus dem Berufsstand erreicht, zu welchem Zeitpunkt Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 S. 1 HGB durchführen, erstmals nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einen Transparenzbericht zu veröffentlichen haben.
Die APAS legt hierzu ihre Auffassung dar:
Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat ein Abschlussprüfer bzw. eine Prüfungsgesellschaft, der bzw. die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Abschlussprüfungen durchführt, alljährlich spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen.
Nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i. V. m. Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 handelt es sich bei dieser Verordnung um einen Rechtsakt, der allgemeine Geltung hat, in all seinen Teilen verbindlich ist und – abgesehen von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 – ab dem 17. Juni 2016 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gilt.
Übergangsregelungen zu Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen.
55c WPO a. F., der die Pflicht zur Veröffentlichung oben genannter Transparenzberichte geregelt hatte, wurde aufgrund der Regelung in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vollständig gestrichen (vgl. BT-Drs. 18/6282, S. 80). Die APAS wird das Vorgehen eines Abschlussprüfers bzw. einer Prüfungsgesellschaft nicht beanstanden, der bzw. die sich an der Auffassung der EU-Kommission orientiert und für Geschäftsjahre, die vor dem 17. Juni 2016 begonnen haben, nochmals einen Transparenzbericht gemäß § 55c WPO a. F. erstellt, mit dem die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie EG/2006/43 in deutsches Recht umgesetzt worden waren.
Berufsrechtlich nicht zulässig ist dagegen ein gänzlicher Verzicht auf die Erstellung eines Transparenzberichts.
(APAS, Verlautbarung vom 07.03.2017 / Viola C. Didier)