• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • APAS zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung eines Transparenzberichts

10.03.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

APAS zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung eines Transparenzberichts

Beitrag mit Bild

© Brian Jackson/fotolia.com

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat eine Verlautbarung zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung eines Transparenzberichts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlicht.

Die APAS haben Anfragen aus dem Berufsstand erreicht, zu welchem Zeitpunkt Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 S. 1 HGB durchführen, erstmals nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einen Transparenzbericht zu veröffentlichen haben.

Die APAS legt hierzu ihre Auffassung dar:

Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat ein Abschlussprüfer bzw. eine Prüfungsgesellschaft, der bzw. die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Abschlussprüfungen durchführt, alljährlich spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen.

Nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i. V. m. Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 handelt es sich bei dieser Verordnung um einen Rechtsakt, der allgemeine Geltung hat, in all seinen Teilen verbindlich ist und – abgesehen von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 – ab dem 17. Juni 2016 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gilt.

Übergangsregelungen zu Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen.

55c WPO a. F., der die Pflicht zur Veröffentlichung oben genannter Transparenzberichte geregelt hatte, wurde aufgrund der Regelung in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vollständig gestrichen (vgl. BT-Drs. 18/6282, S. 80). Die APAS wird das Vorgehen eines Abschlussprüfers bzw. einer Prüfungsgesellschaft nicht beanstanden, der bzw. die sich an der Auffassung der EU-Kommission orientiert und für Geschäftsjahre, die vor dem 17. Juni 2016 begonnen haben, nochmals einen Transparenzbericht gemäß § 55c WPO a. F. erstellt, mit dem die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie EG/2006/43 in deutsches Recht umgesetzt worden waren.

Berufsrechtlich nicht zulässig ist dagegen ein gänzlicher Verzicht auf die Erstellung eines Transparenzberichts.

(APAS, Verlautbarung vom 07.03.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©skywalk154/fotolia.com


06.08.2025

Zur Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen

Bei irrtümlicher Anwendung des § 13b UStG ist eine Korrektur der Umsatzsteuer auch für Altjahre zulässig, wenn der Leistungsempfänger eine Erstattung beantragt.

weiterlesen
Zur Berichtigung der Besteuerung von Handwerkerleistungen

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


06.08.2025

Nettofakturierung: Kein Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

Formale Kaufverträge reichen nicht aus, um umsatzsteuerlich eine Lieferung anzunehmen. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht über die Ware.

weiterlesen
Nettofakturierung: Kein Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften

Steuerboard

Tobias Deschenhalm / Jan Winkler


05.08.2025

Neues zum Verlustuntergang in Organschaftsfällen: §§ 8c und 8d KStG im Fokus

Die Anwendung des § 8c KStG bei Organschaften birgt zahlreiche offene (und höchstrichterlich ungeklärte) Fragen. Mit Urteil vom 09.12.2024 (6 K 1772/20 K,G,F) hat sich das FG Düsseldorf dahingehend geäußert, dass …

weiterlesen
Neues zum Verlustuntergang in Organschaftsfällen: §§ 8c und 8d KStG im Fokus

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank