• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • APAS zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung eines Transparenzberichts

10.03.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

APAS zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung eines Transparenzberichts

Beitrag mit Bild

© Brian Jackson/fotolia.com

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat eine Verlautbarung zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung eines Transparenzberichts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlicht.

Die APAS haben Anfragen aus dem Berufsstand erreicht, zu welchem Zeitpunkt Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 S. 1 HGB durchführen, erstmals nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einen Transparenzbericht zu veröffentlichen haben.

Die APAS legt hierzu ihre Auffassung dar:

Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat ein Abschlussprüfer bzw. eine Prüfungsgesellschaft, der bzw. die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Abschlussprüfungen durchführt, alljährlich spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen.

Nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i. V. m. Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 handelt es sich bei dieser Verordnung um einen Rechtsakt, der allgemeine Geltung hat, in all seinen Teilen verbindlich ist und – abgesehen von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 – ab dem 17. Juni 2016 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat gilt.

Übergangsregelungen zu Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen.

55c WPO a. F., der die Pflicht zur Veröffentlichung oben genannter Transparenzberichte geregelt hatte, wurde aufgrund der Regelung in Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vollständig gestrichen (vgl. BT-Drs. 18/6282, S. 80). Die APAS wird das Vorgehen eines Abschlussprüfers bzw. einer Prüfungsgesellschaft nicht beanstanden, der bzw. die sich an der Auffassung der EU-Kommission orientiert und für Geschäftsjahre, die vor dem 17. Juni 2016 begonnen haben, nochmals einen Transparenzbericht gemäß § 55c WPO a. F. erstellt, mit dem die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie EG/2006/43 in deutsches Recht umgesetzt worden waren.

Berufsrechtlich nicht zulässig ist dagegen ein gänzlicher Verzicht auf die Erstellung eines Transparenzberichts.

(APAS, Verlautbarung vom 07.03.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©staras/fotolia.com


30.04.2026

Ab 1. Mai: Tankrabatt und Entlastungsprämie

Die freiwillige Entlastungsprämie bietet Arbeitgebern zusätzlich eine Möglichkeit, Beschäftigte steuerbegünstigt finanziell zu unterstützen.

weiterlesen
Ab 1. Mai: Tankrabatt und Entlastungsprämie

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


30.04.2026

GmbH-Anteil gespendet: BFH kürzt Spendenabzug stark

Bei Sachspenden von GmbH-Anteilen zählt nicht der formale Anteil, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Werthaltigkeit, so der BFH.

weiterlesen
GmbH-Anteil gespendet: BFH kürzt Spendenabzug stark

Steuerboard

Elisabeth Märker


29.04.2026

BFH-Updates zum Thema Betriebsvorrichtungen (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)

Im vergangenen Herbst hat der BFH drei neue Entscheidungen zum Thema Betriebsvorrichtungen/erweiterte Gewerbesteuerkürzung veröffentlicht.

weiterlesen
BFH-Updates zum Thema Betriebsvorrichtungen (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht