• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • APAS-Verlautbarung zum Gegenstand der Inspektionen

14.03.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

APAS-Verlautbarung zum Gegenstand der Inspektionen

Beitrag mit Bild

© Bacho Foto/fotolia.com

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat eine Verlautbarung zur Frage veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt Abschlussprüfungen von nicht kapitalmarktorientierten Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen den Inspektionen unterliegen.

Inspektionen nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 i.V.m. §§ 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 62b WPO erfolgen bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB oder Abschlussprüfungen im Sinne von § 134 Abs. 1 WPO durchführen (Praxen).

Früheres Wahlrecht bei Inspektionen

Unternehmen von öffentlichem Interesse sind nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 i.V.m. Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 2006/43/EG kapitalmarktorientierte Unternehmen, CRR-Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Nach Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG a.F. bestand bisher die Möglichkeit, Abschlussprüfungen von nicht kapitalmarktorientierten Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen von den Inspektionen auszunehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hatte von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht.

Alle Abschlussprüfungen können Gegenstand einer Inspektion sein

Seit dem 17. Juni 2016 besteht dieses Wahlrecht jedoch nicht mehr, so dass Abschlussprüfungen der o.g. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen nunmehr den Inspektionen unterliegen. Da die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gem. ihrem Art. 44 ab dem 17. Juni 2016 gilt, können Gegenstand einer Inspektion damit alle Abschlussprüfungen von CRR-Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen sein, die nach dem 16. Juni 2016 durch die Erteilung eines Bestätigungsvermerkes beendet wurden.

Ohne gesetzliche Ausnahme

Diesem Ergebnis stehen auch die §§ 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 62b WPO i.V.m. § 319a Abs. 1 S. 1 HGB nicht entgegen. Da § 319a Abs. 1 S. 1 HGB selbst keine Definition von Unternehmen von öffentlichem Interesse enthält, gelangt hinsichtlich der Einstufung als Unternehmen von öffentlichem Interesse auch nicht die Übergangsregelung des Art. 79 Abs. 1 EGHGB zur Anwendung.

Anwendungszeitpunkt

Unbeschadet hiervon sind § 319a Abs. 1, 2 und 3 sowie die §§ 321 und 322 des HGB jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes nach Art. 79 Abs. 1 EGHGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 319a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 321 und 322 des HGB in der bis zum 16. Juni 2016 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 17. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(APAS, Verlautbarung vom 06.03.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank