Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat ihre Verfahrensordnung für die Durchführung der Inspektionen nach §§ 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 62b WPO und der berufsrechtlichen Ermittlungen nach § 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 WPO veröffentlicht.
Im Juni wurde die berufsstandsunabhängige und inhaltlich selbstständige Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Sitz in Berlin eingerichtet. Neben der Fachaufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer ist es insbesondere Aufgabe der APAS, bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vornehmen, stichprobenartig ohne besonderen Anlass zu ermitteln.
Aufgaben der APAS
Darüber hinaus gibt es anlassbezogene Ermittlungen, soweit sich beispielsweise aus Inspektionen konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Berufspflichten ergeben. Schließlich leistet die APAS einen Beitrag zur Verbesserung der Prüfungsqualität durch aktive Mitarbeit in den europäischen und internationalen Gremien der Prüferaufsichten. Ralf Bose, Leiter der APAS unterstreicht: „Meine Mitarbeiter und ich sind uns der Bedeutung unserer Aufgabe und der hohen Verantwortung, die wir tragen, sehr bewusst und werden alles Erforderliche dafür tun, dieser Verantwortung gerecht zu werden.“
Verfahrensordnung auf APAS-Webseite
Die Einrichtung der APAS beruht auf dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz, das europäische Regelungen in nationales Recht umsetzt. Am 19. August 2016 veröffentlichte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) auf ihrer Internetseite ihre Verfahrensordnung für die Durchführung der Inspektionen nach §§ 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 62b WPO und der berufsrechtlichen Ermittlungen nach § 66a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 WPO.
(WPK vom 22.08.2016/ BAFA / Viola C. Didier)