Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat die Verlautbarung Nr. 4 (ü. F.) betreffend die Informationspflicht nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (nachfolgend AP-VO) veröffentlicht. Diese löst die bisherige APAS-Verlautbarung aus dem Jahr 2017 ab.
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind nach Art. 14 AP‑VO verpflichtet, der APAS jährlich eine Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse mitzuteilen. Dabei sind die Einnahmen auf Basis der im Kalenderjahr realisierten Umsätze zu ermitteln und der APAS unter Verwendung des auf deren Internetseite erhältlichen überarbeiteten Meldebogens bis spätestens 30.04. des Folgejahres mitzuteilen. Dem Meldebogen ist ein Beispiel zur Veranschaulichung beigefügt.
Die von den geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse bezogenen Einnahmen sind aufgeschlüsselt anzugeben nach
- Einnahmen aus der Abschlussprüfung,
- Einnahmen aus anderen Nichtprüfungsleistungen als solchen nach Art. 5 Abs. 1 AP-VO, die aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind, und
- Einnahmen aus anderen Nichtprüfungsleistungen als solchen nach Art. 5 Abs. 1 AP-VO, die nicht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind.
Zur Abgrenzung dieser Einnahmequellen enthält die Verlautbarung weitere Ausführungen. Die Verlautbarung und der Meldebogen stehen auf der Internetseite der APAS beim BAFA zur Verfügung.
(WPK vom 09.01.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)