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21.12.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

APAReG: Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen

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Die Kommission für Qualitätskontrolle: Auch die Formulierungen zu den von der BaFin beauftragten Prüfungen wurden jetzt klarer gefasst.

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat die Änderung des Hinweises zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG beschlossen.

Durch den Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle wurde ergänzt, dass nicht nur nach § 264 Abs. 3 HGB von der Prüfungspflicht befreite Kapitalgesellschaften nicht Gegenstand der Qualitätskontrolle sind, sondern auch nach § 264b HGB befreite Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter.

Weitere Klarstellungen

Weiterhin wurde klargestellt, dass Finanzdienstleistungsinstitute nach § 340 Abs. 4 HGB und Prüfungen nach § 1 Abs. 2a ZAG unabhängig von ihrer Größe Gegenstand einer Qualitätskontrolle sind, soweit sie nicht unter § 319a HGB fallen. Schließlich wurden die Formulierungen zu den von der BaFin beauftragten Prüfungen klarer gefasst.

(WPK vom 16.12.2016 / Viola C. Didier)


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