Die Kommission für Qualitätskontrolle hat die Änderung des Hinweises zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG beschlossen.
Durch den Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle wurde ergänzt, dass nicht nur nach § 264 Abs. 3 HGB von der Prüfungspflicht befreite Kapitalgesellschaften nicht Gegenstand der Qualitätskontrolle sind, sondern auch nach § 264b HGB befreite Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter.
Weitere Klarstellungen
Weiterhin wurde klargestellt, dass Finanzdienstleistungsinstitute nach § 340 Abs. 4 HGB und Prüfungen nach § 1 Abs. 2a ZAG unabhängig von ihrer Größe Gegenstand einer Qualitätskontrolle sind, soweit sie nicht unter § 319a HGB fallen. Schließlich wurden die Formulierungen zu den von der BaFin beauftragten Prüfungen klarer gefasst.
(WPK vom 16.12.2016 / Viola C. Didier)