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06.06.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Anzeigepflicht von gesetzlichen Abschlussprüfern

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Nach der Anzeige wird die Praxis in das WPK-Berufsregister eingetragen und erhält einen Auszug. Dieser Auszug ist Voraussetzung für eine wirksame Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer.

WP/vBP und WPG/BPG haben der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) ab dem 17. Juni 2016 anzuzeigen, dass sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen.

Mit der Anzeige sind Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer zu machen (§ 57a Abs. 1 Satz 3 WPO). Die Angaben sind im Wesentlichen vergleichbar mit den bisher für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlichen Angaben. Sie dienen der Kommission für Qualitätskontrolle dazu, die erforderliche Risikoanalyse für die anzeigende Praxis zu erstellen. Diese ist Grundlage für die Ermittlung des Zeitpunkts, bis zu dem die erste Qualitätskontrolle durchzuführen ist (spätestens nach drei Jahren, § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO).

Wann ist eine Anzeige nicht erforderlich?

Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn erstmals gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden sollen. Werden Folgeaufträge angenommen, ist keine Anzeige erforderlich. Auf den Internetseiten der WPK steht ein Musterschreiben für die Anzeige zur Verfügung.

(WPK vom 03.06.2016/ Viola C. Didier)


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