• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der Prüfungstätigkeit

27.10.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der Prüfungstätigkeit

Beitrag mit Bild

Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit müssen der WPK mitgeteilt werden. Wenn es um § 319a HGB-Unternehmen geht, ist die Änderung immer wesentlich.

Qualitätskontrolle: Die Wirtschaftsprüferkammer weist auf die Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit der erstmaligen Prüfung eines § 319a HGB-Unternehmens hin.

Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die als gesetzlicher Abschlussprüfer am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen, haben der Wirtschaftsprüferkammer wesentliche Änderungen von Art und Umfang ihrer Prüfungstätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO, § 7 Abs. 3 Satzung für Qualitätskontrolle). Die erstmalige Aufnahme sowie die Beendigung von Prüfungen von Unternehmen im Sinne von § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB ist immer wesentlich.

Erstmalige Prüfung eines § 319a HGB-Unternehmens

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zum gesetzlichen Abschlussprüfer von Banken und Versicherungen bestellt waren, die am 17. Juni 2016 kraft Gesetzes zu Unternehmen von öffentlichem Interesse wurden (CRR-Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG), wurden mit diesem Stichtag Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a HGB. In diesen Fällen besteht die vorgenannte Anzeigepflicht.

(WPK vom 27.10.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©jeremiasmünch/fotolia.com


10.07.2025

BFH: Kein Einblick in Richtsatz-Grundlagen

Die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen bleiben laut BFH vertraulich. Ein Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht nicht.

weiterlesen
BFH: Kein Einblick in Richtsatz-Grundlagen

Meldung

©cienpies/123rf.com


10.07.2025

BFH stärkt Änderungsmöglichkeiten bei elektronischer Datenübermittlung

Steuerbescheide können umfassend geändert werden, wenn Daten dem Finanzamt elektronisch übermittelt wurden, entschied der BFH.

weiterlesen
BFH stärkt Änderungsmöglichkeiten bei elektronischer Datenübermittlung

Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


09.07.2025

Steuervereinfachung: BMF passt Anwendungserlass an

Die Änderungen im UStG und UStAE schaffen steuerliche Entlastung, reduzieren Bürokratie und bringen Klarheit in bislang unklare Sachverhalte.

weiterlesen
Steuervereinfachung: BMF passt Anwendungserlass an

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank