• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der Prüfungstätigkeit

27.10.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der Prüfungstätigkeit

Beitrag mit Bild

Wesentliche Änderungen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit müssen der WPK mitgeteilt werden. Wenn es um § 319a HGB-Unternehmen geht, ist die Änderung immer wesentlich.

Qualitätskontrolle: Die Wirtschaftsprüferkammer weist auf die Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit der erstmaligen Prüfung eines § 319a HGB-Unternehmens hin.

Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die als gesetzlicher Abschlussprüfer am Qualitätskontrollverfahren teilnehmen, haben der Wirtschaftsprüferkammer wesentliche Änderungen von Art und Umfang ihrer Prüfungstätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO, § 7 Abs. 3 Satzung für Qualitätskontrolle). Die erstmalige Aufnahme sowie die Beendigung von Prüfungen von Unternehmen im Sinne von § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB ist immer wesentlich.

Erstmalige Prüfung eines § 319a HGB-Unternehmens

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zum gesetzlichen Abschlussprüfer von Banken und Versicherungen bestellt waren, die am 17. Juni 2016 kraft Gesetzes zu Unternehmen von öffentlichem Interesse wurden (CRR-Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG), wurden mit diesem Stichtag Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse im Sinne von § 319a HGB. In diesen Fällen besteht die vorgenannte Anzeigepflicht.

(WPK vom 27.10.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© Calado/fotolia.com


14.11.2025

BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Ein neues BAG-Urteil stärkt den Schutz befristet Beschäftigter und betont die unmittelbare Wirkung unionsrechtlich geprägter Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht.

weiterlesen
BAG stärkt befristet Beschäftigte: Tarifnorm verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Meldung

©EtiAmmos/fotolia.com


14.11.2025

BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Der BGH hat klargestellt, dass Ansprüche von Aktionären, die auf einer Täuschung beim Aktienkauf beruhen, insolvenzrechtlich nachrangig sind.

weiterlesen
BGH stuft Ansprüche von Wirecard-Aktionären als nachrangig

Steuerboard

Marcus Niermann / Oskar Meyn


13.11.2025

BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Die deutsche Ersatzerbschaftsteuer fingiert alle 30 Jahre den Übergang des Vermögens einer Familienstiftung auf die nächste Generation (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

weiterlesen
BFH: Keine Rechtsfähigkeit einer Schweizer Stiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland – damit auch keine Erbersatzsteuer

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank