15.12.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Anzeigepflicht bei algorithmischem Handel

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Ab dem 03.01.2018 müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden eine Anzeige abgeben, wenn sie algorithmischen Handel betreiben oder einen direkten elektronischen Zugang (Direct Electronic Access – DEA) zu einem Handelsplatz anbieten.

Die Anzeigepflichten ergeben sich aus den §§ 77 Absatz 2 Satz 1 und 80 Absatz 2 Satz 5 des dann gültigen Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), die Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive – MiFID II) umsetzen. Die Anzeigen sind zum einen gegenüber der Behörde abzugeben, die für die Beaufsichtigung der betroffenen Unternehmen zuständig ist. Zum anderen sind sie auch an die Behörden zu übermitteln, die die betroffenen Handelsplätze beaufsichtigen.

Musterformular der BaFin

Anzeigen gegenüber der BaFin sind somit abzugeben, wenn die betroffenen Wertpapierdienstleistungsunternehmen von ihr beaufsichtigt werden oder wenn multilaterale Handelssysteme oder organisierte Handelssysteme betroffen sind, die unter ihrer Aufsicht stehen. Die BaFin hat ein Musterformular erstellt, mit dem betroffene Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihrer Anzeigepflicht nachkommen können.

Anzeige bei Börsenaufsichtsbehörde

Unternehmen, die als Handelsteilnehmer an einer deutschen Börse algorithmischen Handel betreiben oder einen DEA zu einer deutschen Börse anbieten, müssen die Anzeige gegenüber der Börsenaufsichtsbehörde abgeben, die für die jeweilige Börse zuständig ist.

(BaFin vom 13.12.2017 / Viola C. Didier)


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