• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Anwendung des § 52d FGO auf Rechtsanwaltsgesellschaft

21.09.2022

Meldung, Steuerrecht

Anwendung des § 52d FGO auf Rechtsanwaltsgesellschaft

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

© ra2 studio / fotolia.com

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass § 52d FGO bereits seit dem 01.01.2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist.

Der Kläger wurde mit Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Nach Zurückweisung des Einspruchs hat die Klägervertreterin – eine Rechtsanwaltsgesellschaft – im Januar 2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist Klage per Telefax erhoben.

Rechtsanwaltsgesellschaft hatte noch kein beA

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 06.07.2022 (9 K 9009/22) entschieden, dass die Klage unzulässig sei, da sie nicht in der gemäß § 52d FGO vorgesehenen Form als elektronisches Dokument eingereicht worden sei. Die Klägerin unterliege bereits seit dem 01.01.2022 dem Anwendungsbereich, denn gemäß § 59l Satz 2 BRAO habe eine Rechtsanwaltsgesellschaft bei der Prozessvertretung die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

Zu berücksichtigen war dabei, dass der Rechtsanwaltsgesellschaft (i. S. d. § 59c BRAO a. F.) im Zeitpunkt der Klage noch kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach zur Verfügung stand, da dieses erst zum 01.08.2022 eingeführt wurde.

Klarstellung zur Rechtsbehelfsbelehrung

Des Weiteren hat das Gericht entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht deshalb unrichtig sei, weil sie keine Angaben zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument enthalte. § 55 Abs. 1 FGO enthalte nur eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen sei, den Sitz und die einzuhaltende Frist.


FG Berlin-Brandenburg vom 19.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


AGB
©blende11/fotolia.com


07.06.2023

Verwahrentgelte vor dem BGH

Der vzbv ist vor den meisten Landgerichten mit seiner Auffassung durchgedrungen, dass Verwahrentgelte in AGB der Kreditinstitute unzulässig sind.

Verwahrentgelte vor dem BGH
Nico Schley
Nico Schley


06.06.2023

Zur verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 01.01.2023

Bislang war (und ist) die Rechtsprechung der Finanzgerichte sehr uneinheitlich, ob Schriftsätze von Steuerberatern, die nach dem 01.01.2023 bei den FG schriftlich oder per Fax eingereicht werden, aufgrund der Einführung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) formunwirksam sind. Mit Beschluss vom 28.04.2023 (XI B 101/22) hat der BFH nun erstmals zur Streitfrage Stellung genommen.

Zur verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 01.01.2023

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App