Der Bundesfinanzhof stärkt durch sein Urteil vom 11.03.2026 (II R 10/23) Miterben, die Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung um die Aufteilung eines Nachlasses tragen. Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung können demnach als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
Streit um geerbte Immobilien
Im entschiedenen Fall waren zwei Brüder Miterben nach ihrem im Jahr 2010 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörten Wertpapierdepots und vermietete Wohnimmobilien. Zwischen den Brüdern kam es später zum Streit über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, insbesondere über Teilungsversteigerungen der Immobilien. Der Kläger machte Rechtsanwaltskosten von 104.156,19 € als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das Finanzgericht Köln erkannte jedoch 95.200 € an, soweit die Kosten die Erbauseinandersetzung und die Teilungsversteigerungen betrafen.
BFH: Kosten der Nachlassverteilung sind abziehbar
Der BFH bestätigte diese Entscheidung. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind Kosten abziehbar, die unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses zusammenhängen. Dazu zählen auch Anwaltskosten, die bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft entstehen. Eine Erbengemeinschaft ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf Dauer angelegt, sondern dient der Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses. Jeder Miterbe kann grundsätzlich verlangen, dass die Gemeinschaft auseinandergesetzt wird.
Auch nach vorheriger Verwaltung möglich
Das Finanzamt hatte eingewandt, die Brüder hätten die Immobilien bereits in Besitz genommen und weitervermietet. Deshalb fehle später der Zusammenhang mit dem Erbfall. Dem folgte der BFH nicht. Auch nach einer Phase der Nachlassverwaltung kann eine neue Phase der Nachlassverteilung beginnen. Entscheidend war, dass die Anwaltskosten unmittelbar mit den Teilungsversteigerungen zusammenhingen. Diese dienten dazu, die geerbten Grundstücke aufzuteilen beziehungsweise zu verwerten. Die Kosten waren daher keine bloßen Verwaltungskosten, sondern abziehbare Kosten der Nachlassverteilung.

