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13.08.2021

Meldung, Wirtschaftsrecht

Anwaltliches Berufsrecht: Neue Regelung für Vertretung

Seit dem 01.08.2021 gelten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte neue Regelungen für die Bestellung einer Vertretung für Urlaubs- und Krankheitsfälle.

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©Janina Dierks/fotolia.com

Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften brachte insofern Erleichterungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Anders als bisher ist die (Urlaubs-)Vertretung nicht mehr der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Dem selbst zu bestellenden Vertreter sind bestimmte Zugriffsrechte auf das beA des/der Vertretenen einzuräumen; zudem wurde der Zeitraum verlängert, ab dem eine Vertretung zu bestellen ist.

Maximal eine Woche Abwesenheit

Nach der bisherigen Rechtslage (§ 53 I BRAO a. F.) mussten Anwältinnen und Anwälte einen Vertreter sorgen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert waren, ihren Beruf auszuüben oder wenn sie sich länger als eine Woche von der Kanzlei entfernen wollten. Die Bestellung hatten sie ihrer Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 53 VI BRAO a. F.). Konnten oder wollten sie die Vertretung nicht selbst bestellen, so veranlasste die Kammer die Bestellung. In beiden Fällen wurde der Vertreter im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) eingetragen (§ 31 III Nr. 8 BRAO a. F.). Auf der Grundlage der Eintragung im BRAV erhielt der Vertreter in einem automatisierten Verfahren durch die BRAK für die Dauer der Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum beA des Vertretenen.

Keine Anzeigepflicht der Vertretung

Seit dem 01.08.2021 ist die Vertretung erst zu bestellen, wenn die Anwältin oder der Anwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, ihren/seinen Beruf auszuüben; alternativ, wenn er oder sie plant, sich länger als zwei Wochen – und nicht mehr länger als eine Woche – von der Kanzlei zu entfernen. Die Vertretung soll einer anderen Anwältin/einem anderen Anwalt übertragen werden (§ 53 BRAO). Die Pflicht, die Bestellung einer Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist entfallen. § 54 II BRAO hat die Berufspflicht neu geschaffen, der selbst bestellten Vertretung einen Zugriff zum eigenen beA einzuräumen. Der Vertretung muss zumindest die Berechtigung bekommen, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

Eine Anleitung, wie man Berechtigungen zum Zugriff auf das eigene beA-Postfach für andere Personen einrichtet, ist im beA-Support-Portal der BRAK veröffentlicht.


BRAK vom 11.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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