Rechtsanwälte und Notare sind nach der am 01.10.2020 in Kraft getretenen Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestimmte Sachverhalte bei Immobilientransaktionen zu melden. Jetzt gibt es den ersten Streitfall zur Meldepflicht.
Der Antragsteller im Streitfall ist Rechtsanwalt und Notar. Er will einstweilen festgestellt wissen, dass er den ihm danach obliegenden Meldepflichten nicht nachkommen muss. Die Verpflichtungen seien nicht mit seiner Verschwiegenheitspflicht vereinbar und stellten daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar.
Meldepflicht ist mit Verschwiegenheitspflicht vereinbar
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies den Eilantrag mit Beschluss vom 05.02.2021 (12 L 258/20) zurück. Die gesetzliche Ermächtigung für die Verordnung im Geldwäschegesetz sei hinreichend bestimmt. Auch habe der Verordnungsgeber die die Meldepflicht auslösenden Sachverhalte definieren dürfen. Insbesondere sei sie mit der Verschwiegenheitspflicht beider Berufsgruppen vereinbar.
Nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte gelte die Pflicht zur Verschwiegenheit nämlich nicht, wenn andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zuließen, und auch Notare unterlägen in verschiedenen Bereichen Mitteilungs- und Auskunftspflichten, die ihre Verschwiegenheitspflicht durchbrächen. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei auch verhältnismäßig, weil der Gesetzgeber mit den im Geldwäschegesetz statuierten Meldepflichten und damit auch mit der Verordnungsermächtigung ein legitimes Ziel verfolge.
Mehr Geldwäschedelikte bei Immobilientransaktionen
Dies sei vor dem Hintergrund einer erhöhten Gefährdungslage für Geldwäschedelikte gerade im Bereich von Immobiliengeschäften nicht zu beanstanden. Die erweiterten Meldepflichten seien sowohl geeignet wie auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen. Schließlich trete das Interesse des Antragstellers auf Wahrung seiner Verschwiegenheitsrechte hinter dem im öffentlichen Interesse stehenden Rechtsgut der effektiven Geldwäschebekämpfung zurück.
Denn auch wenn es sich bei der Verschwiegenheitspflicht um ein hohes und im rechtsstaatlichen Interesse unverzichtbares Gut handele, stehe außer Zweifel, dass gerade Geldwäscheaktivitäten für das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigend seien. Schließlich seien die einzelnen meldepflichtigen Tatbestände in §§ 3 bis 6 der GwGMeldV-Immobilien nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidung kann noch Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
(VG Berlin vom 23.02.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)