Die Richtlinie (EU) 2015/849, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, bezweckt die Verhinderung von Geldwäsche und terroristischen Aktivitäten. Hierzu sieht sie u.a. Offenlegungspflichten zum wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen vor.
Offenlegungsvorschriften gehen zu weit
Nach Ansicht des Generalanwalts ist Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 teilweise unionsrechtswidrig. Es verstoße gegen EU-Recht, dass diese Vorschrift die Mitgliedstaaten verpflichte, die in der Anti-Geldwäsche-Richtlinie vorgesehenen Daten von Unternehmensinhabern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und den Mitgliedstaaten darüber hinaus gestatte, noch weitergehende Offenlegungsvorschriften vorzusehen.
Verletzt Anti-Geldwäsche-RL die Grundrechte?
Der EU-Gesetzgeber sei nach Auffassung des Generalanwalts seiner im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte (hier insbesondere Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta) bestehenden Verpflichtung, Art und Reichweite der betroffenen personenbezogenen Daten eindeutig zu bestimmen, damit nur teilweise nachgekommen. Darüber müsse Art. 30 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 grundrechtskonform ausgelegt werden. Es bestehe nicht nur die Möglichkeit, sondern eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in besonderen Umständen Ausnahmen vom Informationszugang zuzulassen.