14.02.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Anteil von Share Deals gesunken

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Im Jahr 2017 wurden 58.600 Wohnungen aus großen Immobilienbeständen mit jeweils mehr als 800 Wohnungen verkauft. Im Jahr zuvor waren es 94.000 Wohnungen gewesen. Ein Viertel der Verkäufe fand im Rahmen sogenannter Share Deals statt, ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Immobilientransaktionen unterliegen grundsätzlich der Grunderwerbsteuer, wobei die Einnahmen an die Länder gehen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Grundstück selbst direkt vom Käufer erworben wird (Asset Deal). Um Grunderwerbsteuer zu vermeiden, werden daher oftmals nicht die Grundstücke selbst, sondern Anteile an grundbesitzenden Unternehmen (shares) verkauft. Für diesen Fall fällt keine Grunderwerbsteuer an – jedenfalls dann nicht, wenn weniger als 95 % der Unternehmensanteile erworben werden (Share Deal).

Keine Grunderwerbsteuer bei Millionendeals

In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage heißt es, diese Regelung führe dazu, dass vor allem bei Millionendeals, in denen große Wohnungsbestände oder Gewerbekomplexe den Besitzer wechseln, keine Grunderwerbsteuer gezahlt werde. „Das ist nicht nur ungerecht und führt zu erheblichen Steuermindereinnahmen bei den Ländern, sondern fördert Immobilienspekulation und fungiert somit als zusätzlicher Mieten- und Preistreiber in ohnehin schon überhitzten Märkten“, argumentieren die Abgeordneten. Bei einer Besteuerung von Share Deals würden sich der Handel mit großen Immobilienbeständen und die Fusion großer Wohnungsunternehmen weniger lohnen.  

(Dt. Bundestag, hib vom 13.02.2019/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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