• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Anteil atypischer Beschäftigung bleibt unverändert

17.08.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Anteil atypischer Beschäftigung bleibt unverändert

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Jeder fünfte Erwerbstätige zwischen 15 bis 64 Jahren ging 2016 einer atypischen Beschäftigung nach. Wie das Statistische Bundesamt auf Basis von Ergebnissen des Mikrozensus mitteilt, blieb der Anteil der atypisch Beschäftigten in den letzten drei Jahren damit nahezu unverändert.

Zu den Erwerbsformen der atypischen Beschäftigung zählen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in ihrer Haupttätigkeit eine geringfügige oder befristete Beschäftigung ausüben, in Teilzeit mit bis zu 20 Wochenstunden arbeiten oder bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt sind. Die absolute Zahl der atypisch Beschäftigten vergrößerte sich 2016 im Vergleich zum Vorjahr um 121.000 Personen auf 7,7 Millionen. Durch den gleichzeitigen Anstieg um 808.000 Personen auf 25,6 Millionen Erwerbstätige in Normalarbeitsverhältnissen blieb der Anteil der atypisch Beschäftigten an allen Erwerbstätigen jedoch konstant.

Befristung und Zeitarbeit

Innerhalb der atypischen Beschäftigung entwickelten sich die einzelnen Erwerbsformen unterschiedlich: Der Anteil der befristeten Beschäftigung nahm leicht zu auf 7,2 Prozent. Der Anteil der in Zeitarbeit tätigen Personen stieg etwas an auf 2,0 Prozent. Bei der geringfügigen Beschäftigung gab es hingegen einen Rückgang auf 5,9 Prozent. Zudem sank der Anteil der Teilzeitbeschäftigten bis zu 20 Wochenstunden auf 13,0 Prozent.

(Destatis, PM vom 16.08.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©photo 5000/fotolia.com


18.07.2025

Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Viele Beschäftigte in Deutschland sind unzufrieden, vor allem jüngere, was Unternehmen dringend zum Umdenken bewegen sollte.

weiterlesen
Arbeitsstudie: Mehr als jeder Vierte macht nur „Dienst nach Vorschrift“

Meldung

©animaflora/fotolia.com


17.07.2025

Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Der EuGH muss prüfen, ob die steuerliche Begünstigung von Servicekörperschaften nach § 57 Abs. 3 AO eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt.

weiterlesen
Servicekörperschaften: Steuerprivileg oder Wettbewerbsverzerrung?

Meldung

©momius/fotolia.com


17.07.2025

Gesetzentwurf für zivilgerichtliches Online-Verfahren

Der Gesetzentwurf verspricht eine vereinfachte, digitale und kostengünstige Möglichkeit zur Durchsetzung von Geldforderungen.

weiterlesen
Gesetzentwurf für zivilgerichtliches Online-Verfahren

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank