17.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Anruf bei Gewinnspiel: Fristlose Kündigung?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn Mitarbeiter in ihren Pausen bei kostenpflichtigen Gewinn-Hotlines anrufen.

Den Mitarbeitern eines Kleinbetriebs war es gestattet, über die betriebliche Telefonanlage private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. In ihren Arbeitspausen hatte eine Bürokauffrau mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen eines Gewinnspiels getätigt. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Da sie unter anderem für die Kontrolle der eingehenden Rechnungen verantwortlich war, scannte sie auch diese Telefonrechnung mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern ein, ohne jedoch auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen.

Pflicht verletzt?

Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Angestellte darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte sie die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, den Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage erhielt sie jedoch eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung.

Privatnutzung hätte betrieblich geregelt sein müssen

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erachtete die fristlose Kündigung für unwirksam (Urteil 12 Sa 630/15 vom 16.09.2015). Es liegt zwar eine Pflichtverletzung vor. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, ist es pflichtwidrig, diese Gestattung dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Die Pflichtverletzung hatte zur Überzeugung der Kammer in diesem Fall aber nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass in dem Betrieb der Umfang der Privatnutzung nicht geregelt war, minderte den Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten, sodass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen war.

Die ordentliche Kündigung der Klägerin stand nicht im Streit und war von ihr nicht mehr angegriffen worden.

(LAG Düsseldorf / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


02.10.2024

Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für Photovoltaik erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen.

weiterlesen
Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Meldung

©Jörg Lantelme/fotolia.com


02.10.2024

Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Der EuGH muss Fragen zur Berechnung der Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmern nach einem Betriebsübergang klären.

weiterlesen
Zur Überlassungshöchstdauer bei Leiharbeit

Steuerboard

Dr. Erik Muscheites / Dr. Laurenz Lipp


01.10.2024

EU/EWR-Familienstiftungen: Erklärungs- und Anzeigepflichten und die Anwendung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung im Kontext der Escape-Klausel

In der Praxis ist festzustellen, dass bei inländischen Stiftern, Bezugsberechtigten oder Anfallsberechtigten von ausländischen Familienstiftungen häufig Unsicherheiten darüber bestehen, ob und wann eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.

weiterlesen
EU/EWR-Familienstiftungen: Erklärungs- und Anzeigepflichten und die Anwendung der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung im Kontext der Escape-Klausel

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank