Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn Mitarbeiter in ihren Pausen bei kostenpflichtigen Gewinn-Hotlines anrufen.
Den Mitarbeitern eines Kleinbetriebs war es gestattet, über die betriebliche Telefonanlage private Anrufe zu tätigen, ohne diese zu bezahlen. Der Anruf bei kostenpflichtigen Sonderrufnummern war weder ausdrücklich genehmigt noch ausdrücklich untersagt. In ihren Arbeitspausen hatte eine Bürokauffrau mehrere Anrufe bei der Hotline eines lokalen Radiosenders im Rahmen eines Gewinnspiels getätigt. Jeder Anruf kostete 0,50 Euro. Da sie unter anderem für die Kontrolle der eingehenden Rechnungen verantwortlich war, scannte sie auch diese Telefonrechnung mit 37 Einheiten für Sonderrufnummern ein, ohne jedoch auf die von ihr getätigten Anrufe bei dem Gewinnspiel hinzuweisen.
Pflicht verletzt?
Nachdem dem Geschäftsführer die 37 Einheiten aufgefallen waren, sprach er die Angestellte darauf an. Sie antwortete, dass aufgrund der Einzelverbindungsnachweise herauszufinden sein müsse, wer angerufen habe. Am nächsten Morgen räumte sie die Anrufe bei der Gewinnspielhotline ein und bot an, den Betrag von 18,50 Euro zu erstatten. Drei Tage erhielt sie jedoch eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung.
Privatnutzung hätte betrieblich geregelt sein müssen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erachtete die fristlose Kündigung für unwirksam (Urteil 12 Sa 630/15 vom 16.09.2015). Es liegt zwar eine Pflichtverletzung vor. Auch wenn das private Telefonieren am Arbeitsplatz gestattet ist, ist es pflichtwidrig, diese Gestattung dazu zu benutzen, um bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline anzurufen. Die Pflichtverletzung hatte zur Überzeugung der Kammer in diesem Fall aber nicht das Gewicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Der Umstand, dass in dem Betrieb der Umfang der Privatnutzung nicht geregelt war, minderte den Verschuldensvorwurf gegenüber der Klägerin. Zu berücksichtigen war weiter, dass die Anrufe in den Arbeitspausen erfolgten, sodass nicht von einem Arbeitszeitbetrug auszugehen war.
Die ordentliche Kündigung der Klägerin stand nicht im Streit und war von ihr nicht mehr angegriffen worden.
(LAG Düsseldorf / Viola C. Didier)