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27.01.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Anrechnung von Sonderzahlungen auf Mindestlohn

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Ein weiteres Urteil in Sachen Mindestlohn: Dieser gilt nur als Berechnungsgrundlage für Nachtarbeitszuschläge.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn und die Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge entschieden.  

Der Entscheidung zugrunde liegt ein arbeitsvertraglich vereinbarter Stundenlohn der Klägerin von weniger als 8,50 Euro brutto pro Stunde. Wie auch mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb erhält die Klägerin zweimal jährlich eine arbeitsvertragliche Sonderzahlung in Höhe eines halben Monatslohns, abhängig von vorliegender Beschäftigung im jeweiligen Jahr. Hierzu haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d.h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Klägerin von mehr als 8,50 Euro.

Mindestlohn von 8,50 Euro als Berechnungsgrundlage?

Daneben sind arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen, die die Arbeitgeberin weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von weniger als 8,50 Euro berechnet. Hiergegen hat sich die Klägerin gewandt und geltend gemacht, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 Euro zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.

Mindestlohn als Berechnungsgrundlage nur für Nachtarbeitszuschläge  

Dem ist das Landesarbeitsgericht – unter Hinweis auf die Bedeutung der im Einzelfall getroffenen  Vereinbarungen – nur bezüglich der Nachtarbeitszuschläge gefolgt (Urteil vom 12.01.2016, Az. 19 Sa 1851/15). Bei den Sonderzahlungen handle es sich im vorliegenden Fall um Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung, weshalb eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn möglich sei. Die Betriebsvereinbarung, die die Fälligkeit der Sonderleistungen zu einem Zwölftel auf jeden Monat verschiebe, sei wirksam und verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag der Klägerin. Die vertraglich geregelten Mehrarbeits-, Sonntags- und Feiertagszuschläge habe die Arbeitgeberin zulässig auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Dagegen seien die Nacharbeitszuschläge auf der Basis des Mindestlohns von 8,50 Euro zu berechnen, weil § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer „zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ vorschreibe.

(LAG Berlin-Brandenburg, PM 06 vom 27.01.2016/ Viola C. Didier)


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