• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Anrechnung eines Praktikums auf die Probezeit?

19.11.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Anrechnung eines Praktikums auf die Probezeit?

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Eine spannende Frage in der Generation Praktikum: Kann das Praktikum auf die Probezeit angerechnet werden?

Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an, entschied das BAG in einem aktuellen Fall.

In dem Streitfall hatte sich der Kläger im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel beworben. Die Beklagte versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 1. August. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli. Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Im Oktober kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Kein Erfolg vor dem BAG

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg (Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 AZR 844/14). Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich – nicht bei einem Praktikum. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte daher während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden, denn das Praktikum war nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte.

(BAG, PM v. 19.11.2015 / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Der Betrieb


26.05.2023

Steuerliche Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungen in Form sog. Hurdle Shares

Die typischen Mitarbeiterbeteiligungen in Form von virtuellen und „echten“ Beteiligungsprogrammen sind aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht häufig nicht die beste Alternative, um Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. In der Praxis werden daher in letzter Zeit vermehrt sog. Hurdle Shares verwendet, bei deren Ausgestaltung allerdings einige steuerliche Fallstricke zu beachten sind.

Steuerliche Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungen in Form sog. Hurdle Shares
Fußball, Fussball, Tor, Sport
©alphaspirit/fotolia.com


26.05.2023

Profifußball: BAG analysiert Verlängerungsklausel

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit einer einsatzabhängigen Verlängerungsklausel in Arbeitsverträgen mit Profifußballern befasst.

Profifußball: BAG analysiert Verlängerungsklausel

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App