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10.06.2026

Steuerboard

Anrechnung auf nur zukünftige Zugewinnausgleichsforderung macht Grundstücksübertragung zur Anschaffung

Die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist in der Beratungspraxis oft der entscheidende Hebel für steuerfreie Grundstücksveräußerungen – und kann durch güterrechtliche Vereinbarungen häufig unbemerkt wieder neu anlaufen. Übertragen Ehegatten Grundstücke zur Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung, kann dies einkommensteuerlich eine (Neu‑)Anschaffung beim Ausgleichsberechtigten auslösen, die Spekulationsfrist neu starten und spätere Veräußerungen innerhalb dieser Frist einkommensteuerpflichtig machen. Das FG Niedersachsen weitet diese Grundsätze mit Urteil vom 16.03.2026 (9 K 170/24) nun ausdrücklich auf Übertragungen aus, die lediglich auf eine künftig entstehende Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden.

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RAin Dr. Katharina Pichler
ist Senior Associate bei POELLATH in Frankfurt/M.

I. Hintergrund

Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterliegen der Einkommensteuer, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre (Spekulationsfrist) liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Private Veräußerungen außerhalb des Zehnjahreszeitraums sind demnach einkommensteuerlich unbeachtlich.

Anschaffungen und Veräußerungen setzen dabei nicht zwingend einen klassischen Kaufvertrag voraus, sondern knüpfen weiter an die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts an (insbesondere Kauf oder Tausch). Auch die Hingabe eines Wirtschaftsguts an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) behandelt die Finanzrechtsprechung ertragsteuerlich als tauschähnlichen Vorgang: Der Empfänger „schafft“ entgeltlich an, der Übertragende „veräußert“.

Besonders praxisrelevant ist dies bei güterrechtlichen Gestaltungen: Überträgt ein Ehegatte (steuerverstrickte) Vermögensgegenstände zur Abgeltung oder in Anrechnung auf eine Zugewinnausgleichsforderung (§ 1378 BGB), qualifiziert die Finanzrechtsprechung solche Übertragungen regelmäßig als entgeltlich – mit der Folge, dass beim ausgleichsberechtigten Ehegatten die Spekulationsfrist (neu) zu laufen beginnt. Das FG Niedersachsen schärft diese Risikolage, indem es den Entgeltcharakter nicht nur auf den „klassischen“ Zugewinnausgleich nach Beendigung des Güterstands (insbesondere durch Scheidung, Tod oder vorzeitige Aufhebung) beschränkt, sondern ihn auch für Vorabübertragungen annimmt, die lediglich auf eine künftig entstehende (bzw. vorzeitig geltend gemachte) Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden.

II. Sachverhalt im Überblick

In dem zugrunde liegenden Urteilssachverhalt lebte die Klägerin von ihrem Ehemann spätestens seit dem 01.08.1994 dauerhaft getrennt. Der Ehemann verfügte über umfangreichen, während der Ehe erworbenen Grundbesitz und veräußerte bereits in der Trennungszeit Teilflächen. Aus Sorge, er könne sich durch weitere Verkäufe dem Zugewinnausgleich entziehen, machte die Klägerin am 14.10.1997 gerichtlich einen vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend und beantragte zudem wenig später u.a. die Scheidung.

Im laufenden familiengerichtlichen Verfahren schlossen die Ehegatten am 10.06.1998 einen gerichtlich protokollierten Teilvergleich: Der Ehemann verpflichtete sich darin, im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute „vorab“ zwei Flurstücke auf die Klägerin zu übertragen. Ausdrücklich sollten diese Übertragungen bei der Zugewinnausgleichsregelung zwischen den Parteien Berücksichtigung finden und mit den damaligen Verkehrswerten auf die Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin angerechnet werden. Die Übereignung der beiden Flurstücke an die Ehefrau erfolgte am 08.07.1998.

Zu einer weiteren güterrechtlichen Auseinandersetzung oder einer Fortsetzung des Scheidungsverfahrens kam es in der Folgezeit nicht. Die Zugewinngemeinschaft bestand vielmehr – bei fortdauerndem Getrenntleben der Eheleute – bis zum Tod des Ehemanns am 01.05.2013 fort.

Die Klägerin teilte zwischenzeitlich die erhaltenen Flächen in mehrere Grundstücke auf und veräußerte drei Baugrundstücke sowie einen Grundstücksstreifen in den Jahren 2000 und 2001, ohne in ihren Einkommensteuererklärungen Veräußerungsgewinne zu erklären. Nach einer Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die Übertragungen 1998 als (entgeltliche) Anschaffungen der Klägerin und behandelte die Veräußerungen 2000/2001 als steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte.

III. Kernaussagen des FG Niedersachsen

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Klägerin die im Teilvergleich übertragenen Flächen entgeltlich angeschafft und die daraus erzielten Veräußerungsgewinne aufgrund einer Veräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versteuern hat.

Tragender Ausgangspunkt der Entscheidung ist der vom Senat herausgestellte Gegenleistungszusammenhang: Die Übertragungen erfolgten nicht als freigebige Zuwendung, sondern im Rahmen eines familiengerichtlichen Teilvergleichs zur Vermögensauseinandersetzung und ausdrücklich unter Anrechnung mit dem damaligen Verkehrswert auf den (späteren) Zugewinnausgleich. Nach der Wertung des Gerichts liegt damit wirtschaftlich ein tauschähnlicher Vorgang vor: Die Klägerin erhielt die Grundstücke nicht unentgeltlich, sondern „leistete“ als Gegenwert die (teilweise) Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ausgleichsposition. Dass getrennt lebende Ehegatten sich nach ständiger Finanzrechtsprechung typischerweise nichts zu schenken pflegen, unterstreicht diese Einordnung nach Auffassung des Gerichts.

Der Senat stellt zudem klar, dass diese Qualifikation nicht voraussetzt, dass der Güterstand im Zeitpunkt der Übertragung bereits beendet war oder der Zugewinnausgleich später als Scheidungsfolge auch tatsächlich durchgeführt wurde. Es genügt, dass die Übertragung zur Abgeltung oder in Anrechnung auf einen Zugewinnausgleichsanspruch vereinbart wird – auch wenn der Anspruch (noch) nicht tituliert ist und die Parteien die Regelung im Kontext eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs nach §§ 1385, 1386 BGB lediglich vorwegnehmen. Damit erstreckt das FG die aus der BFH-Rechtsprechung bekannten Grundsätze ausdrücklich auf Vorabübertragungen, die eine (erst) künftig entstehende Ausgleichsforderung wirtschaftlich vorstrukturieren.

Unerheblich war für das FG, dass es später weder zu Scheidung noch zu einem vorzeitigen Zugewinnausgleich kam und der Güterstand erst durch den Tod des Ehemanns endete. Die spätere Verfahrensentwicklung führt nach Auffassung des Senats nicht zu einer rückwirkenden Umqualifizierung der im Teilvergleich vereinbarten und vollzogenen Übertragung. Dass die Klägerin nach dem Tod des Ehemanns keine weiteren güterrechtlichen Ansprüche geltend machte, wertet das Gericht im Gegenteil als Indiz dafür, dass die Parteien die Vorabübertragung als (jedenfalls weitgehend) ausgleichend verstanden und dauerhaft gelten lassen wollten.

Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage des Prozessvergleichs kam nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht: Weder haben die Ehegatten eine Rückabwicklung betrieben noch Anhaltspunkte gesetzt, dass die Anrechnungsabrede später entfallen sollte.

Schließlich grenzt das FG die Konstellation ausdrücklich von der schenkungsteuerrechtlichen BFH-Rechtsprechung zur Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Zugewinnausgleichsanspruchs bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft (insb. BFH vom 28.06.2007 –II R 12/06, BStBl. II 2007 S. 785) ab. Anders als bei rechtsgeschäftlich in intakter Ehe begründeten Ausgleichsforderungen sei hier keine freiwillige Zuwendung maßgeblich, sondern ein familiengerichtlicher Prozessvergleich zur Abgeltung eines gerichtlich geltend gemachten Anspruchs.

Die Revision hat das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen; das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. IX R 4/26 anhängig.

IV. Fazit

Für die Beratungspraxis bedeutet die Entscheidung: Bei güterrechtlichen Gestaltungen sind mögliche ertragsteuerliche Effekte zwingend mitzudenken – insbesondere, wenn steuerverstrickte Vermögenswerte (allen voran Grundstücke) übertragen werden. Das FG Niedersachsen dehnt die Entgeltlichkeitsgrundsätze ausdrücklich auf (Vorab-)Übertragungen aus, die lediglich auf eine künftig entstehende Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden. Das erhöht den Prüfungsbedarf erheblich, weil bereits die Anrechnungsmechanik den (Neu-)Beginn der Spekulationsfrist auslösen kann. Gleichzeitig drohen Friktionen, falls die güterrechtliche Lage später abweicht und sich der Zugewinnausgleich rechnerisch anders darstellt oder vollständig entfällt. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese Linie bestätigt.

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