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09.03.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Anpassungen des Kartellrechts an die Digitalisierung

Anpassungen des Kartellrechts an die Digitalisierung

©rcx/fotolia.com

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat umfassende Änderungen am Kartellrecht beschlossen. Damit sollen Konsequenzen aus der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft gezogen werden.

Die Bestimmungen für das Wettbewerbsrecht sollen durch den abgeänderten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (18/10207) auch auf sogenannte Startups ausgeweitet werden.

Neu: Fusionskontrolle bei Startups

Junge innovative Unternehmen (Startups), heißt es in dem Entwurf, könnten durch große etablierte Unternehmen übernommen werden, ohne dass eine Kontrolle durch Kartellbehörden stattfinde. Grund sei, dass die Fusionskontrolle nur Zusammenschlüsse von Unternehmen über einem gewissen Schwellenwert bei den Umsätzen erfasse. Viele Startups würden unterhalb dieser Werte bleiben. Dennoch können ihre Geschäftsideen ein hohes Marktpotenzial und eine große wirtschaftliche Bedeutung für den Erwerber haben, verdeutlicht die Bundesregierung, die bei solchen Übernahmen die Gefahr „einer gesamtwirtschaftlich unerwünschten Marktbeherrschung oder erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ sieht. Daher soll die Fusionskontrolle ausgeweitet werden und auch Fälle erfassen, in denen der Kaufpreis mit über 400 Millionen Euro besonders hoch ist, obwohl das erworbene Unternehmen keine oder nur geringe Umsätze vorweisen kann.

Verbesserungen von Schadenersatzklagen

Verbessert werden soll mit der 9. GWB-Novelle die Möglichkeit zu Schadenersatzklagen von Verbrauchern und Unternehmen. Deren Schadenersatzansprüche sollen effektiver durchgesetzt werden können, wenn sie durch einen Kartellverstoß einen Schaden erlitten haben. So wird der Zugang zu Beweismitteln für Geschädigte erleichtert und Verjährungsfristen werden verlängert.

Umfangreichere Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen

Zudem soll eine Regelungslücke geschlossen werden. So hatte ein Fall Aufsehen erregt, in dem sich Kartellbeteiligte in einem Wurstkartell durch Umstrukturierungen in Unternehmen der Haftung für ein verhängtes Bußgeld in dreistelliger Millionenhöhe entziehen konnten. Mit dem Gesetzentwurf werden Konsequenzen gezogen. So sollen Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen nicht nur gegen die handelnde Tochtergesellschaft, sondern auch gegen die lenkende Konzernmutter verhängt werden können. Bei Rechtsnachfolge oder wirtschaftlicher Nachfolge könne das Bußgeld auch gegen die nachfolgenden Unternehmen verhängt werden.

Zahlreiche weitere Änderungen vorgesehen

Für Banken wird es Erleichterungen bei der Zusammenarbeit im so genannten „Back-Office“-Bereich geben. Gestärkt und zugleich transparenter werde das Ministererlaubnisverfahren. Aufgrund des Edeka/Tengelmann-Verfahrens, das eineinhalb Jahre gedauert habe, werde das Verfahren nun beschleunigt und solle nach Möglichkeit vier, höchstens aber sechs Monate dauern. „Wird die Verfügung den antragstellenden Unternehmen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zugestellt, gilt der Antrag auf die Ministererlaubnis als abgelehnt“, heißt es in dem beschlossenen Änderungsantrag der Koalition.

(Dt. Bundestag, hib vom 08.03.2017/ Viola C. Didier)


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