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05.09.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzes

Beitrag mit Bild

©marog-pixcells/fotolia.com

Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 am 04.09.2018 beschlossen.

Seit 25.05.2018 gilt mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein neues Datenschutzrecht. Die DSGVO wird in Deutschland durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) ergänzt. Dieses wurde bereits in einem ersten Anpassungsschritt durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 grundlegend novelliert.

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 wird nunmehr auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Der beschlossene Gesetzentwurf sieht Änderungen in 154 Fachgesetzen fast aller Ressorts vor. Die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes werden dabei mit folgenden Regelungsschwerpunkten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst:

  • Anpassung an die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
  • Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
  • Anpassung von Verweisungen (insbesondere in das seit 25. Mai 2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz)
  • Regelungen zu den Rechten der betroffenen Personen
  • Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung

So sollen beispielsweise Begriffe angepasst werden, damit in den nationalen datenschutzrechtlichen Regelungen die gleichen Bezeichnungen verwendet werden, wie in der Datenschutz-Grundverordnung (z.B. für die von einer Datenverarbeitung betroffene Person oder für den Verantwortlichen einer Datenverarbeitung).

Der Gesetzentwurf (Download) soll schnellstmöglich verabschiedet werden, um den erforderlichen Anpassungsprozess nunmehr zügig abzuschließen.

(BMI vom 05.09.2018/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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