22.11.2022

Meldung, Steuerrecht

Anpassung der Grundbesitzbewertung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts neue gesetzliche Regelungen getroffen. Dazu zählt auch die Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Grunderwerbsteuer.

Beitrag mit Bild

©Eisenhans/fotolia.com

Bei der Anpassung der Grundbesitzbewertung handelt es sich nicht um eine steuererhöhende Maßnahme. Vielmehr geht es um die Anpassung von Werten für ein Auffangverfahren, das nur in bestimmten Fällen ersatzweise bei der Bewertung angewendet wird. Niedrigere Werte können unverändert nachgewiesen werden. Unabhängig davon gelten unverändert persönliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer sowie Möglichkeiten zur steuerfreien Nutzung einer Wohnung für Kinder nach einem Erbfall.

Anpassung der Grundbesitzbewertung aufgrund BFH-Urteil

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BStBl II 2007 S. 192) zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer muss die Bewertung des anfallenden Vermögens bei der Ermittlung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage wegen der dem geltenden Erbschaftsteuerrecht zugrunde liegenden Belastungsentscheidung des Gesetzgebers, den durch Erbfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs zu besteuern, einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein.

Die Bewertungsmethoden müssen gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2008 wurde die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer daher in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs grundlegend reformiert.

Steuerbefreiung für Familienheime bleibt bestehen

Neben den persönlichen Freibeträgen, derzeit u.a. 400.000 Euro pro Kind, bleibt die Regelung zur Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unverändert. Danach ist bei Erwerben von Todes wegen eine vom Erblasser bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in einem Ein-, Zwei oder Mehrfamilienhaus steuerfrei, wenn Erwerber ein Kind ist oder mehrere Kinder sind, diese die Wohnung unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.


BMF vom 21.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

saiarlawka/123rf.com


11.09.2026

GAA setzt auf vernetzte Unternehmensberichterstattung

Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen sollten künftig gemeinsam gedacht, gesteuert und konsistent nach außen berichtet werden.

weiterlesen
GAA setzt auf vernetzte Unternehmensberichterstattung

Meldung

© bluedesign / fotolia.com


11.09.2026

EU Inc.: Deutschland warnt vor Flucht aus Mitbestimmung und Insolvenzrecht

Deutschland unterstützt die EU Inc., will aber Mitbestimmung, Gläubigerschutz und nationales Insolvenzrecht sichern.

weiterlesen
EU Inc.: Deutschland warnt vor Flucht aus Mitbestimmung und Insolvenzrecht

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


10.09.2026

Public Procurement Act: EU-Vergaberecht vor dem Systemwechsel

Die EU-Kommission schlägt ein einheitliches, digitaleres und flexibleres Vergaberecht vor, das Bürokratie abbauen und Wettbewerb fördern soll.

weiterlesen
Public Procurement Act: EU-Vergaberecht vor dem Systemwechsel
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht