Eine umsatzsteuerliche Organschaft wird durch Anordnung der Eigenverwaltung mit Bestellung eines vorläufigen Sachwalters beendet. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.
Zwischen der Klägerin, einer GmbH und ihrer alleinigen Anteilseignerin, einer AG, bestand ursprünglich eine umsatzsteuerliche Organschaft. Auf eigenen Antrag beider Gesellschaften beschloss das Amtsgericht jeweils die vorläufige Eigenverwaltung (§ 270a InsO) und bestellte einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Sachwalter beider Gesellschaften. Ferner ordnete es Vollstreckungsschutz gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO an. Die Geschäftsführer der Klägerin waren (weiterhin) mit dem Vorstand der AG identisch.
Bei wem sind die Umsatzsteuern zu erfassen?
Die Klägerin sah in der Bestellung des vorläufigen Sachwalters eine Beendigung der Organschaft und gab ab diesem Zeitpunkt eigene Umsatzsteuervoranmeldungen ab, die zu Vorsteuerüberhängen führten. Das Finanzamt lehnte demgegenüber die Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der Klägerin ab, weil die Umsatzsteuern weiterhin bei der Organmutter zu erfassen seien.
FG: Organschaft wurde beendet
Der Senat gab der zunächst wegen der Insolvenzeröffnung unterbrochenen Klage, die nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften wieder aufgenommen wurde, vollumfänglich statt (Urteil vom 07.09.2017 – 5 K 3123/15 U). Gegenüber der Klägerin seien Umsatzsteuerbescheide zu erlassen, weil die Organschaft beendet worden sei. Mit der Bestellung des vorläufigen Sachwalters sei die organisatorische Eingliederung in die bisherige Organträgerin entfallen. Dies sei höchstrichterlich bislang nur für Fälle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entschieden worden.
Problem im Falle der Eigenverwaltung
Bei der vorläufigen Eigenverwaltung handele der Insolvenzschuldner demgegenüber zwar grundsätzlich auf Grundlage seiner eigenen Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis. Die Organträgerin könne ihren Willen bei der Klägerin aber nicht mehr in rechtlich zulässiger Weise durchsetzen, weil deren Geschäftsführer nunmehr zur Sicherung der zukünftigen Insolvenzmasse verpflichtet sei. Er dürfe im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger nicht einzelne Gläubiger bevorzugen, so dass der dem Organträger bei Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft zustehende Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB nicht erfüllbar sei. Aufgrund des angeordneten Vollstreckungsschutzes sei dieser auch nicht durchsetzbar. Jedenfalls müsse der vorläufigen Sachwalter im Fall der Zahlung durch den Geschäftsführer intern widersprechen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, NL vom 16.10.2017/ Viola C. Didier)