07.10.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Annahmeverzugslohn für Ungeimpfte?

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage einer nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften Pflegekraft auf tatsächliche Beschäftigung sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn abgewiesen.

Beitrag mit Bild

©Jarun Ontakrai/123rf.com

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, die Senioreneinrichtungen betreibt, als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft Sozialer Dienst beschäftigt. Nach Verabschiedung der gesetzlichen Neuregelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter auf, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Sie kündigte hierbei an, nicht geimpfte Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 nicht mehr zu beschäftigen. Die Zahlung von Annahmeverzugslohn war nicht vorgesehen.

Aufgrund der Nichtvorlage eines Impfnachweises stellte die Beklagte den Kläger – wie auch sämtliche Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten – ab dem 16.03.2022 unbezahlt frei. Der Kläger hält die Freistellung für rechtswidrig und fordert die vollständige Vergütung für den Monat März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Arbeitsgericht versagt Annahmeverzugslohn

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Klage mit Urteil vom 21.07.2022 (8 Ca 1779/22) abgewiesen. Dem Beschäftigungsanspruch des Klägers stehe bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedürfe es hierfür nicht.

Beschäftigungsinteresse tritt zurück

Darüber hinaus sei ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, wonach in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG nach dem 15.03.2022 keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen, nicht zu beanstanden. Das Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers habe deshalb das Beschäftigungsinteresse des Klägers überwogen. Diese Berechtigung der Freistellung schlage auch auf den Vergütungsanspruch durch, mit der Folge, dass die Beklagte auch keinen Annahmeverzugslohn schulde.

Gegen das Urteil ist Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 637/22) eingelegt worden.


ArbG Köln vom 04.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Julia Hotze / Benedikt Reißnecker


12.11.2025

Massenentlassungsverfahren – Bleibt nun doch alles beim Alten nach der Entscheidung des EuGH?

Das BAG hat sein Momentum verpasst, das Nichtigkeitsdogma im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu hinterfragen.

weiterlesen
Massenentlassungsverfahren – Bleibt nun doch alles beim Alten nach der Entscheidung des EuGH?

Meldung

©beebright/fotolia.com


12.11.2025

BSI-Lagebericht 2025: Hacker finden weiter leichtes Spiel

Die Wirtschaft macht Fortschritte bei der Cybersicherheit, bleibt aber vor allem durch ungeschützte Systeme und mangelhafte Schutzmaßnahmen ein attraktives Ziel für Cyberangriffe.

weiterlesen
BSI-Lagebericht 2025: Hacker finden weiter leichtes Spiel

Meldung

©estations/fotolia.com


12.11.2025

Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2030 neu zugelassen oder umgerüstet werden, bleiben künftig bis zu zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit, maximal bis Ende 2035.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur KfZ-Steuerbefreiung von E-Autos

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank