07.10.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Annahmeverzugslohn für Ungeimpfte?

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage einer nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften Pflegekraft auf tatsächliche Beschäftigung sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn abgewiesen.

Beitrag mit Bild

©Jarun Ontakrai/123rf.com

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, die Senioreneinrichtungen betreibt, als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft Sozialer Dienst beschäftigt. Nach Verabschiedung der gesetzlichen Neuregelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter auf, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Sie kündigte hierbei an, nicht geimpfte Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 nicht mehr zu beschäftigen. Die Zahlung von Annahmeverzugslohn war nicht vorgesehen.

Aufgrund der Nichtvorlage eines Impfnachweises stellte die Beklagte den Kläger – wie auch sämtliche Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatten – ab dem 16.03.2022 unbezahlt frei. Der Kläger hält die Freistellung für rechtswidrig und fordert die vollständige Vergütung für den Monat März 2022 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Arbeitsgericht versagt Annahmeverzugslohn

Die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Klage mit Urteil vom 21.07.2022 (8 Ca 1779/22) abgewiesen. Dem Beschäftigungsanspruch des Klägers stehe bereits § 20a Abs. 1 IfSG entgegen, aus dem sich seit dem 16.03.2022 ein unmittelbares gesetzliches Tätigkeitsverbot für nicht immunisierte Pflegekräfte ergebe. Einer gesonderten behördlichen Entscheidung des Gesundheitsamtes bedürfe es hierfür nicht.

Beschäftigungsinteresse tritt zurück

Darüber hinaus sei ein arbeitgeberseitiges Hygienekonzept, wonach in Anbetracht der gesetzlichen Wertung des § 20a IfSG nach dem 15.03.2022 keine nicht immunisierten Mitarbeiter mehr in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt werden sollen, nicht zu beanstanden. Das Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers habe deshalb das Beschäftigungsinteresse des Klägers überwogen. Diese Berechtigung der Freistellung schlage auch auf den Vergütungsanspruch durch, mit der Folge, dass die Beklagte auch keinen Annahmeverzugslohn schulde.

Gegen das Urteil ist Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 637/22) eingelegt worden.


ArbG Köln vom 04.10.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


19.03.2025

Flexible Arbeitszeiten wichtiger als Gehalt

Angesichts des Fachkräftemangels müssen Unternehmen für Bewerber attraktiv sein. Flexible Arbeitszeiten spielen dabei eine zentrale Rolle.

weiterlesen
Flexible Arbeitszeiten wichtiger als Gehalt

Meldung

©Tobias Arhelger/fotolia.com


19.03.2025

Neues Umsatzsteuerrecht für Kleinunternehmer ab 2025

Die Neuregelung erleichtert Kleinunternehmern die steuerliche Handhabung, indem ihre Umsätze von der Umsatzsteuer befreit werden und ein EU-weites Meldeverfahren eingeführt wird.

weiterlesen
Neues Umsatzsteuerrecht für Kleinunternehmer ab 2025

Steuerboard

David Hötzel


18.03.2025

Kryptowerte erneut im Visier des BMF: Was Sie jetzt tun müssen

Das BMF hat sein Schreiben zur Besteuerung von Kryptowerten aus dem Jahr 2022 überarbeitet und am 06.03.2025 neu gefasst veröffentlicht.

weiterlesen
Kryptowerte erneut im Visier des BMF: Was Sie jetzt tun müssen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank