Anbieter von Nachrangdarlehen und anderen risikoreichen Kapitalanlagen müssen Anleger in Werbespots deutlich vor einem möglichen Totalverlust warnen. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Anlagevermittler Exporo AG entschieden.
Exporo hatte in zwei Werbevideos auf Youtube für ein Investment in Immobilien mit einer jährlichen Rendite bis zu 6 % geworben. Das Unternehmen sammelt über seine Internetplattform bei Kleinanlegern Geld für Darlehen an Immobilien-Projektentwickler ein. Da die Darlehen im Grundbuch nur nachrangig besichert sind, droht Anlegern im Fall einer Insolvenz der Verlust ihres Geldes. Auf diesen Anlagevermittler wurde die Marktbeobachtung des vzbv aufmerksam.
Warnhinweis war nur zwei Sekunden lang sichtbar
Nach dem Vermögensanlagengesetz muss die Werbung für Nachrangdarlehen und andere risikoreiche Kapitalanlagen einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ In den strittigen Werbespots war dieser Hinweis aber nur zwei Sekunden lang und in winziger Schrift zu sehen.
Verstoß gegen Vermögensanlagengesetz
Das LG Hamburg schloss sich im Urteil vom 28.11.2019 (312 O 279/18) der Auffassung des vzbv an, dass Exporo mit den Werbespots gegen das Vermögensanlagengesetz verstieß. Der Warnhinweis sei nicht deutlich hervorgehoben. Dafür müsse der Hinweis während der gesamten Dauer des Videos für den Zuschauer deutlich erkennbar sein. Außerdem sei der Hinweis in zu kleiner Schrift verfasst.
Für das LG Hamburg war es unerheblich, dass Exporo nur eine Vermittlungsplattform für Vermögensanlagen betreibt. Weil das Unternehmen für das öffentliche Angebot der Vermögensanlage verantwortlich sei und nach außen erkennbar als Anbieter auftrete, hätte es den Warnhinweis in der vorgeschriebenen Weise einblenden müssen.
„Kostenlos“-Werbung der Anlagevermittler bleibt zulässig
Keinen Erfolg hatte der vzbv dagegen mit seinem Antrag, dem Vermittler die Werbeaussage „Bei Exporo gibt’s keine Kosten!“ zu untersagen. Der vzbv hält die Werbung für irreführend, weil das Unternehmen für das Betreiben der Plattform unter anderem Provisionen von den Anbietern erhält. Diese würden zumindest indirekt an die Anleger durchgereicht. Nach dem Urteil des Hamburger Landgerichts ist diese Werbeaussage jedoch zulässig. Sie beziehe sich lediglich darauf, dass die Rendite der Anleger nicht durch weitere Kosten gemindert werde. Auf den vereinbarten Zinssatz würden sich die Zahlungen der Anbieter an den Vermittler nicht auswirken.
(vzbv vom 07.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)