• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger

24.08.2021

Meldung, Steuerrecht

Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für kommunale Mandatsträger

Nach der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich nun auch für kommunale Mandatsträger weitere steuerliche Erleichterungen. Durch die Anhebung der Steuerfreibeträge wird der ehrenamtliche Einsatz im kommunalen Bereich anerkannt und wertgeschätzt.

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich bspw. im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der sog. Ratsherrenerlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt.

Freibeträge für kommunale Mandatsträger

Die Freibeträge des sog. Ratsherrenerlasses wurden mit Unterstützung von Niedersachsen ab 2021 um 20 % angehoben, nachdem sie seit 12 Jahren nicht mehr angepasst worden sind. Hiernach ergeben sich folgende Beträge:

in einer Gemeinde oder Stadt mit                         monatlich                          jährlich

höchstens 20.000 Einwohnern                                 125,00 Euro                        1.500,00 Euro

20.001 bis 50.000 Einwohnern                                   199,00 Euro                        2.388,00 Euro

50.001 bis 150.000 Einwohnern                                245,00 Euro                        2.940,00 Euro

150.001 bis 450.000 Einwohnern                              307,00 Euro                        3.684,00 Euro

mehr als 450.000 Einwohnern                                   367,00 Euro                        4.404,00 Euro

in einem Landkreis mit                                            monatlich                          jährlich

höchstens 250.000 Einwohnern                                  245,00 Euro                        2.940,00 Euro

mehr als 250.000 Einwohnern                                   307,00 Euro                        3.684,00 Euro

 

250 Euro monatlich steuerfrei

Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 250 Euro monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 250 Euro.


Nds. Finanzministerium vom 23.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


06.06.2025

BFH bestätigt gesellschaftsbezogenes Beherrschungserfordernis bei der Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG – ein Aufatmen für Steuerinländer mit möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer? – Teil I

Mit Urteil vom 08.04.2025 (IX R 32/23) hat sich der BFH erstmals zur zentralen Frage geäußert, ob für die Anwendung der sogenannten Umschaltklausel gemäß § 20 Abs. 2 AStG eine gesellschafter- oder gesellschaftsbezogene Betrachtung maßgeblich ist.

weiterlesen
BFH bestätigt gesellschaftsbezogenes Beherrschungserfordernis bei der Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG – ein Aufatmen für Steuerinländer mit möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer? – Teil I

Rechtsboard

RAin/FAin ArbR Dr. Bettina Scharff


06.06.2025

BAG zum aktiven Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben eines Unternehmens im Rahmen von Betriebsratswahlen

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Dieser Grundsatz gilt gem. der BAG-Entscheidung vom 22.05.2025 (7 ABR 28/24) auch für Führungskräfte, die keine leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG sind, in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrixstruktur.

weiterlesen
BAG zum aktiven Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben eines Unternehmens im Rahmen von Betriebsratswahlen

Meldung

©ammentorp/123rf.com


06.06.2025

Food-and-Paper-Methode nicht sachgerecht

Der BFH hat sich mit der Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie befasst.

weiterlesen
Food-and-Paper-Methode nicht sachgerecht

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank