• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Anhebung der monetären Größenmerkmale der Bilanzrichtlinie angenommen

24.10.2023

Betriebswirtschaft, Meldung

Anhebung der monetären Größenmerkmale der Bilanzrichtlinie angenommen

Die Europäische Kommission hat den Vorschlag zur Anhebung der monetären Größenmerkmale der Bilanzrichtlinie angenommen.

Beitrag mit Bild

©Sondem/fotolia.com

Nachdem der Mitarbeiterstab der Europäischen Kommission am 13.09.2023 den Vorschlag für eine delegierte Richtlinie zur Änderung der Bilanzrichtlinie zur öffentlichen Konsultation gestellt hatte, zu dem sich das IDW grundsätzlich zustimmend geäußert hat, hat nun die Europäische Kommission am 17.10.2023 den Vorschlag in leicht geänderter Fassung angenommen.

Anhebung der Schwellenwerte

Der Vorschlag sieht vor, die Schwellenwerte für die monetären Größenmerkmale Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse, die neben der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer maßgeblich für die Einstufung von haftungsbeschränkten Unternehmen als kleinst, klein, mittelgroß und groß bzw. von Konzernen als klein, mittelgroß und groß sind, zeitnah um grundsätzlich 25 % anzuheben. Dadurch soll der seit der letzten Anhebung vor ca. zehn Jahren eingetretenen Geldentwertung Rechnung getragen werden.

Die angehobenen Schwellenwerte sollen erstmals auf Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Abweichend vom Vorschlag vom 13.09.2023 sieht der Vorschlag vom 17.10.2023 nun vor, dass die EU-Mitgliedstaaten eine Anwendung der angehobenen Schwellenwerte bereits auf Abschlüsse für Geschäftsjahre gestatten können, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen (d.h. im Falle eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahres bereits erstmals auf Abschlüsse für 2023).

Voraussichtlich baldiges Inkrafttreten

Der Vorschlag wird nun an das Europäische Parlament und an den EU-Ministerrat übermittelt, die grundsätzlich zwei Monate Zeit haben, den Vorschlag (wenn, dann in Gänze) abzulehnen. Im Falle der Nichtablehnung wird die delegierte Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht und soll drei Tage danach in Kraft treten. Danach ist die geänderte Bilanzrichtlinie innerhalb von maximal zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.


IDW vom 20.10.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Katrin Dorn


06.09.2024

Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen auf dem Prüfstand

Das FG München hat jüngst mit Beschluss vom 24.06.2024 die Aussetzungszinsen nach § 237 AO für Verzinsungszeiträume ab 2019 von der Vollziehung aufgrund ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzugszinsen ausgesetzt …

weiterlesen
Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen auf dem Prüfstand

Meldung

©estations/fotolia.com


06.09.2024

Wachstumsinitiative: Signal für klimafreundliche Mobilität

Die Bundesregierung plant neue steuerliche Anreize für E-Autos als Dienstwagen, um den derzeit schleppenden Absatz von E-Autos wieder anzukurbeln.

weiterlesen
Wachstumsinitiative: Signal für klimafreundliche Mobilität

Meldung

adiruch/123rf,com


06.09.2024

Auswirkung der CSRD-Umsetzung auf Unternehmen der öffentlichen Hand

Künftige Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der öffentlichen Hand: Welche Auswirkungen hat die Umsetzung der CSRD?

weiterlesen
Auswirkung der CSRD-Umsetzung auf Unternehmen der öffentlichen Hand

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank