25.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Angestellte aus dem Urlaub zurückholen?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ist der Urlaub genehmigt, darf er nur in Notfällen widerrufen werden. Beantragten Urlaub nicht genehmigen oder eine Urlaubssperre verhängen darf der Arbeitgeber nur, wenn dringende betriebliche Gründe gegen den Urlaub sprechen.

Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber ihnen Urlaub zu der von ihnen gewünschten Zeit genehmigt – einen Antrag zurückzuweisen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Rechtsanwalt Jakob Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erklärt: „Eine sogenannte Urlaubssperre darf nur wegen dringender betrieblicher Belange verhängt werden.“ Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn zum Ende eines Geschäftsjahres viel Arbeit anfällt und gleichzeitig ein Großteil der Mitarbeiter krank wird.

Der Betriebsrat redet mit

In jedem Fall müssen der Urlaubsplan sowie andere allgemeine Grundsätze und -regelungen rund um den Urlaub mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Gibt es keinen Betriebsrat, entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob er wegen dringender betrieblicher Gründe die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern zurückweist. Diese Erwägungen müssen dann aber im Zweifel auch vor Gericht standhalten können. Bereits genehmigter Urlaub kann nur dann rückgängig gemacht werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Angestellte können ihren bereits genehmigten und sogar den bereits angetretenen Urlaub nach Verständigung mit dem Arbeitgeber jedoch zurückziehen beziehungsweise abbrechen.

Urlaubsabbruch – Kosten übernimmt meist der Arbeitgeber

Einen Mitarbeiter aus dem bereits angetretenen Urlaub zurückzuholen, ist nicht zulässig. Allerdings kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub auf Bitte des Vorgesetzten freiwillig abbrechen. Häufig übernehmen Arbeitgeber in diesem Fall die Kosten für die Rückreise und die Stornokosten von Hotelübernachtungen oder Flügen. Erreichbar sein müssen Angestellte im Urlaub jedoch nicht. Lange erklärt: „Arbeitnehmer haben ein Recht auf Ruhe im Urlaub. Das heißt: Man muss nicht ans Telefon gehen, wenn der Chef anruft. Auch E-Mails und SMS müssen nicht beantwortet werden.“

(Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht (DAV) / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


04.02.2026

Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Ein Arbeitsverhältnis bleibt wirksam, wenn ein Arbeitgeber nicht nachvollziehbar belegen kann, dass es sich lediglich um ein Scheingeschäft handelte.

weiterlesen
Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Meldung

©momius/fotolia.com


03.02.2026

Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass immer mehr Beschäftigte zugunsten von mehr Freizeit auf zusätzliches Geld verzichten.

weiterlesen
Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Meldung

©kebox/fotolia.com


03.02.2026

Mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen

Ein neues Gesetz stärkt ab Juni 2026 die Rechte von Verbrauchern beim Online-Vertragsabschluss und gestaltet das Widerrufsrecht klarer.

weiterlesen
Mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)