25.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Angestellte aus dem Urlaub zurückholen?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ist der Urlaub genehmigt, darf er nur in Notfällen widerrufen werden. Beantragten Urlaub nicht genehmigen oder eine Urlaubssperre verhängen darf der Arbeitgeber nur, wenn dringende betriebliche Gründe gegen den Urlaub sprechen.

Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber ihnen Urlaub zu der von ihnen gewünschten Zeit genehmigt – einen Antrag zurückzuweisen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Rechtsanwalt Jakob Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erklärt: „Eine sogenannte Urlaubssperre darf nur wegen dringender betrieblicher Belange verhängt werden.“ Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn zum Ende eines Geschäftsjahres viel Arbeit anfällt und gleichzeitig ein Großteil der Mitarbeiter krank wird.

Der Betriebsrat redet mit

In jedem Fall müssen der Urlaubsplan sowie andere allgemeine Grundsätze und -regelungen rund um den Urlaub mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Gibt es keinen Betriebsrat, entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob er wegen dringender betrieblicher Gründe die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern zurückweist. Diese Erwägungen müssen dann aber im Zweifel auch vor Gericht standhalten können. Bereits genehmigter Urlaub kann nur dann rückgängig gemacht werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Angestellte können ihren bereits genehmigten und sogar den bereits angetretenen Urlaub nach Verständigung mit dem Arbeitgeber jedoch zurückziehen beziehungsweise abbrechen.

Urlaubsabbruch – Kosten übernimmt meist der Arbeitgeber

Einen Mitarbeiter aus dem bereits angetretenen Urlaub zurückzuholen, ist nicht zulässig. Allerdings kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub auf Bitte des Vorgesetzten freiwillig abbrechen. Häufig übernehmen Arbeitgeber in diesem Fall die Kosten für die Rückreise und die Stornokosten von Hotelübernachtungen oder Flügen. Erreichbar sein müssen Angestellte im Urlaub jedoch nicht. Lange erklärt: „Arbeitnehmer haben ein Recht auf Ruhe im Urlaub. Das heißt: Man muss nicht ans Telefon gehen, wenn der Chef anruft. Auch E-Mails und SMS müssen nicht beantwortet werden.“

(Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht (DAV) / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Steuerboard

Doris Pöhlmann / Florian Nier


11.03.2026

Update Grundsteuer Frühling 2026 – Bundesmodell

Seit der Reform der Grundsteuer haben sich bereits zahlreiche Finanzgerichte mit den verschiedenen Grundsteuermodellen und deren verfassungsrechtlichen Aspekten auseinandergesetzt. Am Ende des vergangenen Jahres hatte sich nun auch der BFH zur kontrovers diskutierten Verfassungskonformität des Bundesmodells geäußert.

weiterlesen
Update Grundsteuer Frühling 2026 – Bundesmodell

Meldung

©estations/fotolia.com


11.03.2026

OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

Konzessionen über die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur an Bundesautobahnen dürfen nicht vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren durchzuführen.

weiterlesen
OLG Düsseldorf stoppt Schnelllade-Deal ohne Vergabeverfahren

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


11.03.2026

FG Düsseldorf: Immobilien-Marktpreis zählt mehr als Schätzwert

Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei der Immobilienbewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke stark auf tatsächlich am Markt erzielte Preise abstellen.

weiterlesen
FG Düsseldorf: Immobilien-Marktpreis zählt mehr als Schätzwert
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)