25.08.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Angestellte aus dem Urlaub zurückholen?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ist der Urlaub genehmigt, darf er nur in Notfällen widerrufen werden. Beantragten Urlaub nicht genehmigen oder eine Urlaubssperre verhängen darf der Arbeitgeber nur, wenn dringende betriebliche Gründe gegen den Urlaub sprechen.

Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber ihnen Urlaub zu der von ihnen gewünschten Zeit genehmigt – einen Antrag zurückzuweisen ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Rechtsanwalt Jakob Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erklärt: „Eine sogenannte Urlaubssperre darf nur wegen dringender betrieblicher Belange verhängt werden.“ Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn zum Ende eines Geschäftsjahres viel Arbeit anfällt und gleichzeitig ein Großteil der Mitarbeiter krank wird.

Der Betriebsrat redet mit

In jedem Fall müssen der Urlaubsplan sowie andere allgemeine Grundsätze und -regelungen rund um den Urlaub mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Gibt es keinen Betriebsrat, entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob er wegen dringender betrieblicher Gründe die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern zurückweist. Diese Erwägungen müssen dann aber im Zweifel auch vor Gericht standhalten können. Bereits genehmigter Urlaub kann nur dann rückgängig gemacht werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Angestellte können ihren bereits genehmigten und sogar den bereits angetretenen Urlaub nach Verständigung mit dem Arbeitgeber jedoch zurückziehen beziehungsweise abbrechen.

Urlaubsabbruch – Kosten übernimmt meist der Arbeitgeber

Einen Mitarbeiter aus dem bereits angetretenen Urlaub zurückzuholen, ist nicht zulässig. Allerdings kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub auf Bitte des Vorgesetzten freiwillig abbrechen. Häufig übernehmen Arbeitgeber in diesem Fall die Kosten für die Rückreise und die Stornokosten von Hotelübernachtungen oder Flügen. Erreichbar sein müssen Angestellte im Urlaub jedoch nicht. Lange erklärt: „Arbeitnehmer haben ein Recht auf Ruhe im Urlaub. Das heißt: Man muss nicht ans Telefon gehen, wenn der Chef anruft. Auch E-Mails und SMS müssen nicht beantwortet werden.“

(Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht (DAV) / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nicola Halmburger


08.10.2026

Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer: BFH stärkt den einzigen inländischen Erwerber

Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist ein steuerlich relevanter, in der Beratung oft unterschätzter Abzugsposten. Ihre Bedeutung zeigt sich besonders, wenn der Erwerber keine Bestattungskosten getragen hat oder nur geringe Erwerbskosten nachweisen kann.

weiterlesen
Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer: BFH stärkt den einzigen inländischen Erwerber

Meldung

©marteck/fotolia.com


08.10.2026

BFH stärkt Betriebsausgabenabzug bei Insolvenz

Insolvenzverwalterkosten sind bei betrieblicher Veranlassung steuerlich abziehbar und können unter Umständen auch Rückstellungen rechtfertigen.

weiterlesen
BFH stärkt Betriebsausgabenabzug bei Insolvenz

Meldung

©jirsak/123rf.com


08.10.2026

Bundesregierung will genossenschaftliche Rechtsform stärken

Genossenschaften sollen künftig schneller gegründet, einfacher digital verwaltet und besser vor Missbrauch geschützt werden.

weiterlesen
Bundesregierung will genossenschaftliche Rechtsform stärken
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht