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20.01.2022

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Angemessene Gegenleistung beim Übernahmeangebot – nur wer annimmt, kann profitieren

Bei öffentlichen Übernahmeangeboten ist die Ermittlung einer „angemessenen“ Gegenleistung für die Aktionäre der Zielgesellschaft ein weites Feld. Der BGH hat nun entschieden („Celesio II“, Urt. vom 23.11.2021 – II ZR 312/19), dass im Rahmen von öffentlichen Übernahmeangeboten nur denjenigen Aktionären ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung nach dem WpÜG zusteht, die das öffentliche Übernahmeangebot angenommen haben. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz der nicht-annehmenden Aktionäre kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung des BGH knüpft an eine Entscheidung zur selben Zielgesellschaft an („Celesio I“, Urt. vom 7.11.2017 – II ZR 37/16), in der den annehmenden Aktionären eine höhere Gegenleistung zugesprochen wurde. Davon wollten nun auch die nicht-annehmenden Aktionäre profitieren.

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Erhöhung der Gegenleistung wegen des Erwerbs von Wandelschuldverschreibungen

Im Rahmen des Übernahmeangebots bei Celesio durch den Bieter McKesson gab es, vereinfacht gesprochen, zwei Gruppen von Aktionären. Gruppe A verkaufte ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots zum dort von McKesson angebotenen Preis i.H.v. EUR 23,50. Gleichzeitig zahlte McKesson für Wandelschuldverschreibungen einen deutlich höheren Preis i.H.v. EUR 30,95. Gruppe B verkaufte gar nicht. In „Celesio I“ entschied der BGH, dass grundsätzlich auch der abgeleitete Erwerb von Wandelschuldverschreibungen bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung im Rahmen eines Übernahmeangebots zu berücksichtigen sei. Folge: McKesson musste Gruppe A nun die Differenz zu dem Preis der Wandelschuldverschreibungen nachzahlen.

Anspruch auf Gegenleistung folgt aus der Annahme des Angebots

Dieses Urteil rief Gruppe B wieder auf den Plan. Diese Gruppe entschied sich seinerzeit gegen die Annahme des Übernahmeangebots, weil sie von der BaFin keine verbindliche Auskunft über die Relevanz des abgeleiteten Erwerbs von Wandelschuldverschreibungen für die Bestimmung der Gegenleistung erhielt. Nachdem deren Relevanz vom BGH bestätigt wurde, wollte sie nunmehr ebenfalls von der höheren Gegenleistung profitieren. Dem erteilte der BGH („Celesio II“, Urt. vom 23.11.2021 – II ZR 312/19) im Wesentlichen aus zwei Gründen eine Absage:

  1. Bei der aus dem WpÜG folgenden Pflicht des Bieters, den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten, handelt es sich nicht um eine Pflicht i.S.d. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Somit scheidet auch eine vorvertragliche Pflichtverletzung aus.
  2. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG besteht nicht, da § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG kein Schutzgesetz ist.

Einordnung der Entscheidung „Celesio II“

Das Urteil des BGH in Sachen „Celesio II“ leuchtet ein: Nur wer mitspielt und das Angebot annimmt, kann auch von einer potentiell höheren Gegenleistung profitieren. Sollte er nicht mitspielen wollen, die Gegenleistung dann aber gerichtlich erhöht werden, könnte er sich ansonsten „aus dem Besten bedienen“: Er wartet den Ausgang des Gerichtsprozesses ab und entscheidet dann, ob er seine Aktien zu dem ggf. erhöhten Preis hergibt bzw. im Rahmen von Schadensersatzansprüchen realisiert. Die das Übernahmeangebot annehmenden Aktionäre müssten sich hingegen damit abfinden, was ihnen zugesprochen wurde und könnten nicht wieder in ihre Aktionärsstellung zurückwechseln. Unter diesen Vorzeichen werden Aktionäre künftig öffentliche Übernahmeangebote abwägen müssen.  


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