Ein Rechtsanwalt legte seinem Finanzamt ein teilweise geschwärztes Fahrtenbuch vor, um den beruflichen Nutzungsanteil seines Pkw geltend zu machen. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht an, da wesentliche Angaben fehlten.
Verschwiegenheitspflicht versus Nachweispflicht
Das Finanzgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 13.11.2024 (3 K 111/21) klar, dass in § 43a Abs. 2 BRAO normierte Verschwiegenheitspflicht auch die Identität und die bloße Existenz eines Mandatsverhältnisses schützt. Daher dürfen Berufsgeheimnisträger wie Anwälte im Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, sofern diese dem Schutz der Mandantenidentität dienen.
Grenzen der Schwärzung
Gleichzeitig betonte das Gericht: Die Beweislast für die berufliche Nutzung bleibt beim Steuerpflichtigen. Schwärzungen müssen nachvollziehbar und auf das Nötigste beschränkt sein. Nicht geschwärzt werden dürfen etwa Ortsnamen, Gerichtsorte oder Fahrten zur Kanzlei, wenn diese keinen Rückschluss auf einen Mandanten zulassen.
Kann das Fahrtenbuch aufgrund der Schwärzungen nicht mehr inhaltlich überprüft werden, muss der Anwalt zusätzliche Erläuterungen liefern. Er muss konkret erklären, weshalb bestimmte Angaben geschwärzt wurden und wie sich die berufliche Veranlassung der Fahrten trotzdem nachvollziehen lässt.
Da das vorgelegte Fahrtenbuch des Streitfalls die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nicht erfüllte, entschied das FG Hamburg, dass die pauschale 1%-Methode zur Anwendung kommt – trotz der beruflichen Verschwiegenheitspflicht.