14.06.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgelegt.

Beitrag mit Bild

©nmann77/fotolia.com

Das Haager Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöht die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt.

Anerkennung verringert Kosten und Risiken

Durch die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen verringern sich die hierfür bislang aufzuwendende Zeit, die Kosten sowie auch die Risiken im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Über die im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisse hinaus sind die ausländischen Entscheidungen im Anwendungsbereich des Übereinkommens inhaltlich nicht nachzuprüfen. Bei Vorliegen eines im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisses ist es möglich, sowohl die Anerkennung als auch die Vollstreckung zu versagen. Die in der Zivilprozessordnung (ZPO) oder in Spezialgesetzen normierten Vollstreckungshindernisse bleiben hiervon unberührt.

Modifizierung der ZPO

Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Zuständigkeit für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach der Zivilprozessordnung modifiziert werden. Der Entwurf sieht die maßvolle Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in § 722 ZPO vor.

Durch die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel trägt der Entwurf zur Verwirklichung der UN-Nachhaltigkeitsziele 10 „Ungleichheit in und zwischen den Ländern verringern“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei.

Zur Durchführung des Übereinkommens ist es vorgesehen, in erster Linie Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes zu nutzen. Denn dieses Gesetz enthält bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente.


Dt. Bundestag vom 14.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


11.10.2024

FACHFRAGEN Podcast: Ökonometrische Gutachten in Kartellschadensersatzprozessen

Kartellschadensersatzprozesse sind kaum denkbar ohne ökonometrische Sachverständigengutachten. Darüber sprechen wir mit Dr. Gerhard Klumpe und Dr. Johannes Paha.

weiterlesen
FACHFRAGEN Podcast: Ökonometrische Gutachten in Kartellschadensersatzprozessen

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


11.10.2024

Unzulässige Werbung für Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“

Biozide wie Desinfektionsmittel sollen in der Werbung nicht verharmlost werden. Umstritten war allerdings, ob der Begriff „hautfreundlich“ unzulässig ist.

weiterlesen
Unzulässige Werbung für Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“

Meldung

© forkART Photography/fotolia.com


11.10.2024

Kein Schaden, keine Schuld: Kündigung unwirksam

Die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen eigenmächtiger Honorarbeschlüsse wurde als unwirksam erklärt, da kein nachweisbarer Schaden vorlag.

weiterlesen
Kein Schaden, keine Schuld: Kündigung unwirksam

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank