Das Haager Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus weiteren Vertragsstaaten außerhalb der Europäischen Union. Es erhöht die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten, indem es die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung und ihre Grenzen in Gestalt einheitlich geregelter Anerkennungshindernisse festlegt.
Anerkennung verringert Kosten und Risiken
Durch die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen verringern sich die hierfür bislang aufzuwendende Zeit, die Kosten sowie auch die Risiken im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr. Über die im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisse hinaus sind die ausländischen Entscheidungen im Anwendungsbereich des Übereinkommens inhaltlich nicht nachzuprüfen. Bei Vorliegen eines im Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungshindernisses ist es möglich, sowohl die Anerkennung als auch die Vollstreckung zu versagen. Die in der Zivilprozessordnung (ZPO) oder in Spezialgesetzen normierten Vollstreckungshindernisse bleiben hiervon unberührt.
Modifizierung der ZPO
Mit dem Gesetzentwurf soll auch die Zuständigkeit für das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile nach der Zivilprozessordnung modifiziert werden. Der Entwurf sieht die maßvolle Änderungen des autonomen Vollstreckbarerklärungsverfahren für ausländische Urteile in § 722 ZPO vor.
Durch die vereinfachte Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel trägt der Entwurf zur Verwirklichung der UN-Nachhaltigkeitsziele 10 „Ungleichheit in und zwischen den Ländern verringern“ und 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“ bei.
Zur Durchführung des Übereinkommens ist es vorgesehen, in erster Linie Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes zu nutzen. Denn dieses Gesetz enthält bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente.