• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Amazon: Keine Benachteiligung wegen Betriebsratsamt

18.01.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Amazon: Keine Benachteiligung wegen Betriebsratsamt

Beitrag mit Bild

Allein die Vermutung, Arbeitnehmer seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, genügt nicht. Es müssen schon konkrete Beweise erbracht werden.

Zwei klagende Amazon-Betriebsratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das LAG Berlin-Brandenburg konnte keine Benachteiligung aufgrund des Betriebsratsamts feststellen.

Die Amazon Logistik Potsdam GmbH stellt jeweils für das Weihnachtsgeschäft mehrere hundert Arbeitnehmer befristet ein, von denen ein Teil – abhängig von Arbeitsbedarf und Beurteilung – zum Jahresende in weitere befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen wird. Zwei dieser Arbeitnehmer, denen nur eine auf einen Monat befristete Beschäftigung angeboten worden war, machten geltend, sie seien wegen ihres Betriebsratsamts unberücksichtigt geblieben.

Wann liegt eine konkrete Benachteiligung vor?

Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg kann zwar ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, wenn diese nur wegen einer Betriebsratstätigkeit verweigert wird; denn dies stelle eine verbotene Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts dar (§ 78 BetrVG). Im vorliegenden Fall konnten die Kläger jedoch nicht konkret vortragen, dass eine derartige Benachteiligung erfolgt sei. Bei Amazon bestehe weiterhin ein Betriebsrat, die Auswahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer sei nach einem formalen Verfahren erfolgt. Auch zu dieser Gruppe hätten Betriebsratsmitglieder gehört. Allein die Vermutung, die Arbeitnehmer seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, genügt nicht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.01.2016, Az. 23 Sa 1445/15 und 23 Sa 1446/15).

(LAG Berlin-Brandenburg, PM 4/2016 vom 13.01.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


16.12.2025

Urlaubsauszahlung als außerordentliche Einkünfte

Zahlt der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenen Urlaub aus, kann diese Zahlung als außerordentliche Einkünfte besteuert werden.

weiterlesen
Urlaubsauszahlung als außerordentliche Einkünfte

Meldung

©agcreativelab/fotolia.com


16.12.2025

Homeoffice so gefragt wie nie

Der Wunsch nach Homeoffice ist seit 2020 von 71% auf aktuell 88% gestiegen – ein neuer Rekordwert. Ein Ende des Trends ist nicht absehbar.

weiterlesen
Homeoffice so gefragt wie nie

Meldung

©jat306/fotolia.com


15.12.2025

Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Über eine neues Portal können bürokratische Hürden beschrieben und konkrete Verbesserungsvorschläge mit nur sieben Klicks eingereicht werden.

weiterlesen
Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank