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24.07.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb

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Der Betrieb

Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters zu vermuten, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.

Eine 65jährige Frau war in einer Gemeinschaftspraxis seit 1991 als Arzthelferin beschäftigt und überwiegend im Labor eingesetzt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch vier jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die Gesellschafter der Praxis kündigten ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.05.2013 zum 31.12.2013 wegen Veränderungen im Laborbereich. Dabei führten sie an, die Mitarbeiterin sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt.

Streit über Kündigungsgründe

Mit ihrer Klage wandte sich die Arzthelferin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Nach Darstellung der Beklagten sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung sei wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 Prozent der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Die Klägerin sei mit den übrigen Arzthelferinnen nicht vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei. Deshalb sei ihr gekündigt worden.

Arbeitgeber muss Vermutung widerlegen

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Arzthelferin Erfolg (Urteil 6 AZR 457/14 vom 23.07.2015). Die Kündigung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und sei deshalb unwirksam, so die Richter. Die Beklagte habe keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt. Ob und in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zusteht, könne noch nicht festgestellt werden. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

(BAG / Viola C. Didier)


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