• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

02.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Beitrag mit Bild

Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten.

Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen. Dies stellte der EuGH in einem aktuellen Urteil klar und wich dabei von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab.

Anlass für das Urteil vom 21.12.2016 (verbundene Rechtssachen Rs. C‑203/15 und C-698/15) waren vorgelegte Fragen zu Verfahren in Schweden und Großbritannien. Der Fall gab dem EuGH erstmals die Gelegenheit zur Klarstellung, wie das Urteil „Digital Rights Ireland“ in einem nationalen Kontext auszulegen ist. Der EuGH legte dabei Art. 15 der E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG im Lichte der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta aus.

Voraussetzungen einer Vorratsdatenspeicherung

Allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität vermöge eine gezielte Vorratsspeicherung zu rechtfertigen. Diese müsse hinsichtlich der erfassten Datenkategorien, Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherdauer auf das absolut Notwendige beschränkt sein. Die Richter entschieden zudem, dass die zuständigen nationalen Behörden außer in hinreichend begründeten Eilfällen nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten sollen, wenn ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle dies auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin entschieden habe.

Deutsche Gesetzgebung muss überprüft werden

Das deutsche Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten verpflichtet Zugangsanbieter ab Mitte 2017, Verbindungsinformationen und Standortdaten einen Monat lang zu speichern – anlasslos. Diese Regelung wird angesichts des EuGH-Urteils nun zu überprüfen sein.

(DAV, EiÜ vom 23.12.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


21.01.2026

20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Ein Ostergeschenk über 20.000 € wurde vom FG Rheinland-Pfalz nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt und deshalb als schenkungsteuerpflichtig eingestuft.

weiterlesen
20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


21.01.2026

Gehaltsbudgets in Deutschland bleiben stabil

Die Gehaltsbudgets deutscher Unternehmen bleiben für das Jahr 2026 weitgehend stabil. Im Durchschnitt planen Arbeitgeber Gehaltssteigerungen von 3,4 bis 3,5%.

weiterlesen
Gehaltsbudgets in Deutschland bleiben stabil

Rechtsboard

Saskia MacLaughlin


20.01.2026

Global Mobility – welches Arbeitsrecht ist anwendbar?

Im Rahmen der stetig fortschreitenden Globalisierung und des grenzüberschreitenden Einsatzes von Mitarbeitenden sollten Unternehmen die Frage nach dem anwendbaren Arbeitsrecht in jedem Einzelfall grundlegend prüfen und auch bei Änderung des Arbeitsortes erneut evaluieren.

weiterlesen
Global Mobility – welches Arbeitsrecht ist anwendbar?
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)