• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

02.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Beitrag mit Bild

Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten.

Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen. Dies stellte der EuGH in einem aktuellen Urteil klar und wich dabei von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab.

Anlass für das Urteil vom 21.12.2016 (verbundene Rechtssachen Rs. C‑203/15 und C-698/15) waren vorgelegte Fragen zu Verfahren in Schweden und Großbritannien. Der Fall gab dem EuGH erstmals die Gelegenheit zur Klarstellung, wie das Urteil „Digital Rights Ireland“ in einem nationalen Kontext auszulegen ist. Der EuGH legte dabei Art. 15 der E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG im Lichte der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta aus.

Voraussetzungen einer Vorratsdatenspeicherung

Allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität vermöge eine gezielte Vorratsspeicherung zu rechtfertigen. Diese müsse hinsichtlich der erfassten Datenkategorien, Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherdauer auf das absolut Notwendige beschränkt sein. Die Richter entschieden zudem, dass die zuständigen nationalen Behörden außer in hinreichend begründeten Eilfällen nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten sollen, wenn ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle dies auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin entschieden habe.

Deutsche Gesetzgebung muss überprüft werden

Das deutsche Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten verpflichtet Zugangsanbieter ab Mitte 2017, Verbindungsinformationen und Standortdaten einen Monat lang zu speichern – anlasslos. Diese Regelung wird angesichts des EuGH-Urteils nun zu überprüfen sein.

(DAV, EiÜ vom 23.12.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

saiarlawka/123rf.com


10.04.2026

EFRAG prüft neues KPI-Reporting für KMU

EFRAG hat einen Berichtsentwurf zur möglichen Einführung eines freiwilligen KPI-basierten Berichtsformats für KMU veröffentlicht.

weiterlesen
EFRAG prüft neues KPI-Reporting für KMU

Meldung

pitinan/123.rf.com


10.04.2026

HR-Abteilungen nutzen KI – Skalierung bleibt Herausforderung

HR-Abteilungen nutzen KI bereits stark, allerdings müssen jetzt Kompetenzen, Prozesse und Wirkungen konsequent ausgebaut werden.

weiterlesen
HR-Abteilungen nutzen KI – Skalierung bleibt Herausforderung

Meldung

©VRD/fotolia.com


09.04.2026

Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Ungewisse Rückbauansprüche dürfen beim Vermieter bilanziell erst bei gesichertem Entstehen aktiviert werden, entschied der BFH.

weiterlesen
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)