• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

02.01.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Beitrag mit Bild

Das Unionsrecht untersagt eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten.

Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung auferlegen. Dies stellte der EuGH in einem aktuellen Urteil klar und wich dabei von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab.

Anlass für das Urteil vom 21.12.2016 (verbundene Rechtssachen Rs. C‑203/15 und C-698/15) waren vorgelegte Fragen zu Verfahren in Schweden und Großbritannien. Der Fall gab dem EuGH erstmals die Gelegenheit zur Klarstellung, wie das Urteil „Digital Rights Ireland“ in einem nationalen Kontext auszulegen ist. Der EuGH legte dabei Art. 15 der E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG im Lichte der Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta aus.

Voraussetzungen einer Vorratsdatenspeicherung

Allein die Bekämpfung der schweren Kriminalität vermöge eine gezielte Vorratsspeicherung zu rechtfertigen. Diese müsse hinsichtlich der erfassten Datenkategorien, Kommunikationsmittel, der betroffenen Personen und der vorgesehenen Speicherdauer auf das absolut Notwendige beschränkt sein. Die Richter entschieden zudem, dass die zuständigen nationalen Behörden außer in hinreichend begründeten Eilfällen nur dann Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten erhalten sollen, wenn ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle dies auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin entschieden habe.

Deutsche Gesetzgebung muss überprüft werden

Das deutsche Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten verpflichtet Zugangsanbieter ab Mitte 2017, Verbindungsinformationen und Standortdaten einen Monat lang zu speichern – anlasslos. Diese Regelung wird angesichts des EuGH-Urteils nun zu überprüfen sein.

(DAV, EiÜ vom 23.12.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Oskar Meyn / Nina Ilka


09.09.2026

Alle müssen ins Register – Wie die neue EU-Geldwäsche-Verordnung den Kreis wirt-schaftlicher Eigentümer bei Stiftungen, Trusts und deren Tochtergesellschaften neu definiert

Mit der EU-Geldwäsche-Verordnung gelten ab dem 10.07.2027 umfassend erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister.

weiterlesen
Alle müssen ins Register – Wie die neue EU-Geldwäsche-Verordnung den Kreis wirt-schaftlicher Eigentümer bei Stiftungen, Trusts und deren Tochtergesellschaften neu definiert

Rechtsboard

Achim Braner / Lotte Blumhoff


09.09.2026

Geringfügige Fehler in der Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung

Das BAG führt seine Rspr. zu den Fehlerfolgen in Massenentlassungsverfahren weiter fort: In einer neuesten Entscheidung schärfen die Erfurter Richter die Grenzen der Unwirksamkeitsfolge für Kündigungen, indem sie auf die konkrete Relevanz des Fehlers für die Aufgaben der Agentur für Arbeit abstellen.

weiterlesen
Geringfügige Fehler in der Massenentlassungsanzeige führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


09.09.2026

PwC-Vergütungsstudie: Entgelttransparenz erhöht den Handlungsdruck

Marktgerechte Vergütung und mehr Transparenz werden für öffentliche Unternehmen zunehmend zum entscheidenden Wettbewerbsfaktor.

weiterlesen
PwC-Vergütungsstudie: Entgelttransparenz erhöht den Handlungsdruck
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht