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15.11.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Alle Jahre wieder: Wer bekommt Weihnachtsgeld – und wie viel?

Insgesamt erhalten 54 % aller Beschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld. Dies ist das Ergebnis einer neuen Auswertung des Internetportals Lohnspiegel.de, das vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird.

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Die Chance, dieses Jahr ein Weihnachtsgeld zu erhalten, ist bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in tarifgebundenen Betrieben mit 79 % fast doppelt so hoch wie in Betrieben ohne Tarifvertrag, in denen lediglich 42 % der Beschäftigten eine solche Zahlung bekommen. Die Zahlung von Weihnachtsgeld wird entweder durch Tarifverträge bestimmt oder beruht auf „freiwilligen“ Leistungen des Arbeitgebers, die bei mehrjährigen Wiederholungen auch zum Gewohnheitsrecht werden können und damit verpflichtend sind. In der Praxis wird jedoch in Unternehmen ohne Tarifvertrag deutlich seltener Weihnachtsgeld ausgezahlt.

Weihnachtsgeld für verschiedene Beschäftigtengruppen

Neben der Tarifbindung lassen sich eine Reihe weiterer Merkmale identifizieren, die die Chancen auf Weihnachtsgeld erhöhen.  Nach wie vor gibt es bedeutsame Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. In Westdeutschland bekommen 56 %, in Ostdeutschland nur 43 % der Befragten Weihnachtsgeld. Noch etwas ausgeprägter sind die Unterschiede zwischen Beschäftigten mit einem befristeten oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Während lediglich 48 % der Beschäftigten mit Befristung Weihnachtsgeld erhalten, sind es bei den Unbefristeten 54 %. Leichte Unterschiede gibt es auch noch zwischen den Geschlechtern: Demnach bekommen Männer mit 55 % immer noch etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen, von denen 52 % diese Sonderzahlung erhalten.

Große Unterschiede bei der Höhe des tarifvertraglichen Weihnachtsgeldes

Die Höhe der tarifvertraglich vereinbarten Sonderzahlung unterscheidet sich erheblich: Bei den mittleren Entgeltgruppen reicht sie von 250 Euro in der Landwirtschaft bis zu 3.715 Euro in der Chemischen Industrie.

Nur wenige Branchen haben beim Weihnachtsgeld einen Pauschalbetrag festgelegt. In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld hingegen als fester Prozentsatz vom Monatsentgelt berechnet. Ein klassisches 13. Monatsentgelt im Sinne einer Sonderzahlung von 100 % eines Monatsentgeltes erhalten die Beschäftigten in der Chemischen Industrie, Teilen der Energiewirtschaft, in der Süßwarenindustrie, bei der Deutschen Bahn AG, im Bankgewerbe sowie in einzelnen westdeutschen Tarifregionen der Textilindustrie und dem privaten Transport- und Verkehrsgewerbe. In der Eisen- und Stahlindustrie werden sogar 110 % eines Monatsentgeltes gezahlt, wobei hier Weihnachts- und Urlaubsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengelegt wurden.

Mit 95 % eines Monatsentgeltes liegt das Weihnachtsgeld in der Druckindustrie und in der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie leicht unterhalb eines vollen 13. Monatsentgeltes. Im Versicherungsgewerbe werden beispielsweise 80 % eines Monatsgehalts gezahlt, im Einzelhandel in den westdeutschen Tarifbereichen vorwiegend 62,5 %, in den Tarifgebieten der westdeutschen Metallindustrie überwiegend zwischen 25 und 55 % und im Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern 50 %. Im öffentlichen Dienst (Gemeinden) beträgt die Jahressonderzahlung, die an die Stelle des früher üblichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes getreten ist, je nach Vergütungsgruppe zwischen 52 und 85 % des Monatsentgeltes.

Nach wie vor kein Weihnachtsgeld gibt es im Gebäudereinigungshandwerk. Das Gleiche gilt für das ostdeutsche Bewachungsgewerbe, während in einigen westdeutschen Regionen das Weihnachtsgeld erst ab einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren gezahlt wird. Als teilweiser Ausgleich für das fehlende Weihnachtsgeld wurde im Gebäudereinigungshandwerk für die Jahre 2021 bis 2023 erstmals ein so genannter „Weihnachtsbonus“ vereinbart. Hierbei können die Beschäftigten zwischen einem Zuschlag von 150 % auf den Stundenlohn für ihre am 24.12. oder am 31.12. geleistete Arbeit oder einer bezahlten Freistellung am 24.12. oder am 31.12. wählen.


Hans-Böckler-Stiftung vom 10.11.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro.

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