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20.03.2018

Betriebswirtschaft, Meldung

Aktueller Bericht der Kommission für Qualitätskontrolle

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©Robert Kneschke/fotolia.com

Die Kommission für Qualitätskontrolle unterrichtet über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung im März 2018. Ergebnis: Im Jahr 2017 wurden insgesamt 589 Qualitätskontrollberichte (Vorjahr: 402) ausgewertet und nach 44 Qualitätskontrollen oder rund 7 % (Vorjahr: 8 %) Maßnahmen beschlossen.

Weitere Ergebnisse: 175 Praxen wurden als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister der WPK eingetragen. 393 Praxen wurden im Jahr 2017 als Abschlussprüfer aus dem Berufsregister gelöscht, davon 220 Praxen nach einem Verzicht auf die Eintragung. 138 Qualitätskontrollen wurden nach der Aufnahme der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer angeordnet.

Konkrete Absicht zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen als Eintragungsvoraussetzung

Praxen, die wegen der Absicht, gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen zu wollen, als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen sind, sollen regelmäßig alle drei Jahre zum konkreten Fortbestehen ihrer Absicht befragt werden. Besteht die konkrete Absicht nicht mehr, liegen die Voraussetzung für das Fortbestehen der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nicht mehr vor.

Anpassung der Handlungsempfehlung für die Registrierung als PfQK

Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle ist eine Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung. Als Nachweis dieser Tätigkeit haben Prüfer für Qualitätskontrolle der WPK eine eigene oder die Bestätigung eines Dritten zu übersenden. In dieser Bestätigung sind Art und Umfang der Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung zu beschreiben. Die alleinige Ausführung, dass der Antragsteller in diesem Bereich tätig war, reicht nicht mehr. Die im Internet verfügbare Handlungsempfehlung für die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle wurde entsprechend angepasst.

Anforderungen an die Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfer

Prüfer für Qualitätskontrolle müssen künftig auch nach der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle regelmäßig nachweisen, dass sie im Bereich der Abschlussprüfung tätig sind. Die KfQK hat über die Anforderungen an diese „Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen“ zur Aufrechterhaltung der Registrierung von Prüfern für Qualitätskontrolle beraten. Die Beratungen werden zeitnah fortgeführt.

Qualitätskontrolle und Geldwäschegesetz

Im Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Die WPK hat dazu auf ihrer Internetseite zur Unterstützung ihrer Mitglieder eine Kurzdarstellung der Pflichten für WP/vBP veröffentlicht. Die Prüfung der sich daraus ergebenden Pflichten ist auch Gegenstand einer Qualitätskontrolle. Die KfQK wird bei dem IDW auf eine entsprechende Anpassung von PH 9.140 hinwirken.

(WPK vom 14.03.2018 / Viola C. Didier)


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