• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Aktualisierte IDW Prüfungshinweise der 970er-Reihe

14.03.2023

Betriebswirtschaft, Meldung

Aktualisierte IDW Prüfungshinweise der 970er-Reihe

Aufgrund des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigen Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20.07.2022 wurden vorerst drei IDW Prüfungshinweise aktualisiert.

Beitrag mit Bild

© Kara / fotolia.com

Folgende IDW Prüfungshinweise wurden aktualisiert:

  • IDW PH 9.970.11 (02.2023): Besonderheiten der Prüfung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 EnFG sowie nach § 66 Abs. 1 EnFG i.V.m. § 75 Satz 1 EEG 2021 der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2022
  • IDW PH 9.970.12 (02.2023): Besonderheiten der Prüfungen nach § 66 Abs. 1 EnFG jeweils i.V.m. § 75 Satz 2 EEG 2021, § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2020 und § 17f Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2020 der Abrechnungen von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, stromkostenintensiven Unternehmen, Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2022
  • IDW PH 9.970.34 (01.2023): Besonderheiten der Prüfungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWKG 2023 sowie § 20 Abs. 2 Satz 2 KWK AusV der Abrechnungen und Nachweise von Betreibern von KWK-Anlagen oder innovativen KWK-Systemen.

Zum Hintergrund

Mitte des Jahres 2022 wurde die EEG-Umlage auf null ct/kWh abgesenkt, zum 01.01.2023 ist sie nun ganz weggefallen. Letztmalig muss daher die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2022 endabgerechnet werden. Dabei sind für bestimmte Sachverhalte (z.B. Speicher, Claw-Back-Mechanismus) Besonderheiten bei der Ermittlung der EEG-Umlage zu berücksichtigen, denen durch gesonderte Tabellen in den Endabrechnungen Rechnung getragen wird. Im IDW PH 9.970.12 (02.2023) konnten die Ausführungen zur Prüfung der Erklärung nach § 104 Abs. 10 EEG 2021 wegfallen.

Die Übertragungsnetzbetreiber beabsichtigen, nunmehr auch für die zusammengefasste Endabrechnung eines Netzbetreibers einen elektronischen Prozess für die Einreichung und Abwicklung der zu prüfenden Endabrechnungen einzuführen. Zur Erläuterung dieses Prozesses und der Rolle des Wirtschaftsprüfers wurden in IDW PH 9.970.11 (02.2023) ergänzende Textziffern aufgenommen.

Mit Wirkung zum 01.01.2023 sind verschiedene Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Kraft getreten. Die meisten Än­derungen betreffen nicht die Abrechnungen und Nachweise von Betreibern von KWK-Anlagen oder von innovativen KWK-Systemen. Jedoch wurde auch die Kurzbe­zeich­nung des Gesetzes (nunmehr „KWKG 2023“ statt „KWKG 2020“) geändert, sodass eine Aktualisierung des IDW PH 9.970.34 (01.2023) erforderlich wurde.


IDW vom 08.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©GrafKoks/fotolia.com


02.12.2025

Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?

Das FG BW entschied, dass das Finanzamt für die Kosten des Verkehrswertgutachtens aufkommen muss, da es das Grundstück überbewertet hatte.

weiterlesen
Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?

Meldung

©Waldbach/fotolia.com


02.12.2025

Zur Streupflichtverletzung auf dem Betriebsgelände

Das LG München hat klargestellt, dass auf Betriebs- oder Kundenparkplätzen keine flächendeckende Räum- und Streupflicht besteht.

weiterlesen
Zur Streupflichtverletzung auf dem Betriebsgelände

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


01.12.2025

Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen

Die Pflicht zur Verdachtsmeldung ist entscheidend im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zählt zu den Hauptpflichten des GwG.

weiterlesen
Geldwäscheprävention: Orientierungshilfe zu Verdachtsmeldungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank