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02.03.2026

Meldung, Steuerrecht

Aktivrente: Wer vom Steuerbonus besonders profitiert

Seit dem 01.01.2026 gibt es die Aktivrente. Zur Klarstellung: Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerfreibetrag für Rentner und Rentnerinnen. Was sich genau dahinter verbirgt und wer die Aktivrente nutzenkann, erklärt die Steuerberaterkammer Stuttgart.

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Mit der Einführung der Aktivrente will die Bundesregierung einen gezielten Anreiz dafür geben, dass ältere Arbeitnehmende auch nach Erreichen des Rentenalters weiter beruflich tätig bleiben. Hintergrund ist die demografische Entwicklung, die in den nächsten Jahren den Fachkräftemangel weiter verschärfen wird. Durch finanzielle Erleichterungen für ältere Beschäftigte soll Erfahrungswissen länger in den Betrieben gehalten werden. Eine höhere Erwerbsquote von Rentnern bzw. Rentnerinnen soll dazu beizutragen, volkswirtschaftliches Wachstum zu steigern und staatliche Einnahmen zu erhöhen.

Wer kann die Aktivrente bekommen?

Die Aktivrente besteht aus einem zusätzlichen Steuerfreibetrag von 24.000 Euro im Jahr, also 2.000 Euro im Monat, die unselbstständig Beschäftigte ab dem Monat erhalten können, der auf den Eintritt der Regelaltersgrenze für den Renteneintritt folgt. Das Renteneintrittsalter wurde 2008 gesetzlich von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben; die Anhebung erfolgt jedoch schrittweise im Rahmen eines Übergangszeitraums. Für jemanden, der beispielsweise 1956 geboren ist, beträgt das Regeleintrittsalter 65 Jahre und 10 Monate, für einen 1960 Geborenen sind es 66 Jahre und 4 Monate. Für alle nach 1964 und später Geborenen gilt die Altersgrenze von 67 Jahren.

Nur wer nach Überschreiten seiner Altersgrenze weiter beschäftigt bleibt, kann die Aktivrente in Anspruch nehmen. Sie kommt also für Personen mit einer vorgezogenen Altersrente nicht in Frage – auch nicht, wenn es sich dabei um eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) handelt. Auch Beamte und selbstständig Tätige wie Land- und Forstwirte, Freiberufler oder Gewerbetreibende haben keinen Anspruch auf den Freibetrag.

Wofür gilt der Freibetrag?

Der Steuerfreibetrag gilt für laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Er wird bei der monatlichen Entgeltabrechnung berücksichtigt. Der Freibetrag gilt nicht für Einnahmen in Form von Warte-, Ruhe-, Witwen- und Waisengeldern sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Er gilt auch nicht für Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis, die auf Zeiträume zurückgehen, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die über 2.000 Euro im Monat hinausgehen, müssen normal versteuert werden. Der Freibetrag kann beim Lohnsteuerabzug nur in einem Beschäftigungsverhältnis in Anspruch genommen werden. Ob er im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf mehrere Arbeitgeber aufgeteilt werden kann, ist noch offen.

Weitere Voraussetzungen

Bei der Arbeit muss es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln – ein Minijob reicht nicht aus. Es müssen daher weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden. Arbeitgeber müssen für Aktivrentner auch weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung entrichten; Beschäftigte selbst müssen dies nicht. Entscheiden sie sich allerdings dafür, weiterhin in die Rentenversicherung einzuzahlen, sammeln sie damit weitere Entgeltpunkte und die Rente erhöht sich. Dafür ist die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber den Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen erforderlich. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Rentenbezug aufzuschieben, solange man weiterarbeitet. Auch dadurch kann man seine spätere Rente aufbessern. Für den Freibetrag der Aktivrente ist ein Rentenbezug nicht nötig. Es reicht das Überschreiten der Regelaltersgrenze mit der Möglichkeit eines Rentenbezugs.


Steuerberaterkammer Stuttgart vom 02.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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