• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

09.04.2026

Meldung, Steuerrecht

Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Ein Vermieter darf Ansprüche aus einer vertraglichen Rückbauverpflichtung des Mieters nicht schon dann bilanzieren, wenn sie theoretisch bestehen könnten, sondern erst, wenn ihr Entstehen am Bilanzstichtag hinreichend sicher feststeht.

Beitrag mit Bild

©VRD/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.01.2026 (IX R 33/22) entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin hatte der Y-GmbH Grundstücke vermietet, auf denen sich im Eigentum der Mieterin befindliche Infrastruktur befand. Aus dem Rahmenmietvertrag ergab sich unter bestimmten Umständen die Verpflichtung der Y-GmbH, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen oder einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Klägerin zu erstatten. Es stand der Y-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur jedoch frei, zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende diese auf eigene Kosten rückzubauen. Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Y-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet.

Kein Bilanzansatz ohne gesicherte Forderung

Das Finanzamt war der Ansicht, die Klägerin habe in Höhe der bei der Y-GmbH passivierten Beträge Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht bereits in den Streitjahren zu aktivieren, weil die Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen sei. Es fehle an einer quasisicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. Das Finanzamt legte Revision ein.

Rückbaukosten: Vermieter darf nicht vorzeitig aktivieren

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Da die vertraglichen Rückbauregelungen lediglich bei Vorhandensein von Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt anwendbar sind, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung scheidet deshalb aus.


BFH vom 09.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Falko Müller/fotolia.com


28.10.2026

EU plant Klimaresilienzgesetz: Neue Anforderungen an den Umgang mit Klimarisiken?

Die EU-Kommission hat einen neuen europäischen Rahmen für die Klimaresilienz vorgestellt. Dazu gehört ein Vorschlag für ein europäisches Klimaresilienzgesetz.

weiterlesen
EU plant Klimaresilienzgesetz: Neue Anforderungen an den Umgang mit Klimarisiken?

Steuerboard

Dmytro Shyshkin


27.10.2026

Carried Interest bei Private-Equity-Fonds unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 07.05.2026 (5 K 100/25) hat das FG Niedersachsen entschieden, dass weder ein kapitaldisproportionaler Carried Interest, der erst nach Rückzahlung des eingezahlten Kapitals und Erreichen einer Mindestrendite entsteht, noch der kapitalproportionale Anteil am verbleibenden Liquidationserlös der Umsatzsteuer unterliegen.

weiterlesen
Carried Interest bei Private-Equity-Fonds unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Meldung

©gguy/fotolia.com


27.10.2026

Cum-Ex-Geschäfte: Bank muss Millionen an Hinterziehungszinsen zahlen

Cum-Ex-Geschäfte können auch Jahre später zu erheblichen Hinterziehungszinsen führen, wie das Finanzgericht Hamburg klargestellt hat.

weiterlesen
Cum-Ex-Geschäfte: Bank muss Millionen an Hinterziehungszinsen zahlen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht