Der Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Festlegung von Mindestanforderungen für die Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Aktionärsrechte-Richtlinie) hat durchaus noch Verbesserungspotenzial, findet der Deutsche Anwaltverein (DAV).
Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins ist der Entwurf der EU-Kommission einer Durchführungsverordnung für die Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG grundsätzlich zu begrüßen. Dies gelte insbesondere mit seiner Zielsetzung der Verbesserung der grenzüberschreitenden Identifikation und Information der Aktionäre, sowie der grenzüberschreitenden Ausübung von Aktionärsrechten, so der DAV.
Kostenerstattungssystem und Kommunikation optimierungsbedürftig
An einigen Stellen sieht der DAV in seiner Stellungnahme 18/18 jedoch noch Verbesserungspotenzial. So berücksichtigt der Verordnungsentwurf nicht ausreichend die direkte Kommunikation zwischen den Emittenten mit dem Aktienregister und deren Aktionären. Außerdem sollte ein unterschiedliches Kostenerstattungssystem innerhalb der grenzüberschreitenden Intermediärskette in jedem Fall vermieden werden. Aus Sicht des DAV wird es bei der Umsetzung von Art. 3a, 3b und 3c der Aktionärsrechte-Richtlinie besonders darauf ankommen, einem automatisierten elektronischen Informationsfluss absoluten Vorrang einzuräumen und für Gesellschaften mit Aktienregister die direkte elektronische Kommunikation mit den Aktionären zu fördern. Außerdem müssen die Voraussetzungen für eine klare und effiziente Kostenregelung geschaffen werden.
(DAV, EiÜ vom 18.05.2018 / Viola C. Didier)