21.09.2020

Meldung, Steuerrecht

Aktienoptionsrechte vom Arbeitgeber

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Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich der steuerlichen Handhabung des Zuflusses der Vorteile aus einem Aktienoptionsrecht beschäftigt, das ein Arbeitgeber gewährt hatte.

Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt einem Arbeitnehmer nicht schon mit der Einräumung des (Options-)Rechts zu. Erst die Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst ist steuerliche relevant. Ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr ist der geldwerte Vorteil anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen. Das hat zur Folge, dass Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen sind. Dies hat das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.05.2019 (6 K 488/17) entschieden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger war von Juni 2001 bis April 2005 bei einer Tochtergesellschaft der X-AG in den USA angestellt. Während dieses Zeitraums hatte er seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben und diesen in die USA verlagert. Der am Stammsitz der Tochtergesellschaft tätige Kläger unternahm in dieser Zeit auch Dienstreisen. Ein Drittel der außerhalb der USA vorgenommenen Dienstreisen führten den Kläger nach Deutschland. Ab Mai 2005 war der Kläger wieder in Deutschland tätig und wohnhaft. Zum 01.04.2003 wurden dem Kläger von seinem amerikanischen Arbeitgeber (nicht handelbare) stock options gewährt, die frühestens ab dem 01.04.2005 mit 50 % und ab dem 01.04.2006 in Höhe von 100 % ausgeübt werden durften.

Aktienoptionsrechte wurden im Inland steuerpflichtig

Am 26.10.2011 übte der Kläger die hier streitigen Optionen aus. Ausweislich der US-amerikanischen Steuererklärung für das Jahr 2011 entfielen die Einkünfte aus den Aktienoptionen im Zeitraum vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2005 in einer bestimmten Höhe auf Arbeitstage in den USA. Entsprechend dem für „non-resident-alien“ geltenden US-amerikanischen Steuerrecht wurde nur dieser Teil der Einkünfte in den USA besteuert. In Deutschland behandelte das Finanzamt die Einkünfte aus den ausgeübten stock options als im Inland steuerpflichtige Einkünfte des Streitjahres 2011. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG änderte den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2011 dahin ab, dass die Einkünfte aus den stock options als steuerfreie Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurden.

Zufluss der Einnahmen im Streitjahr

Die Aktienoptionsrechte seien im Streitjahr 2011 Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Die verbilligte Überlassung von Aktien führe zu einem geldwerten Vorteil. Der Vorteil aus einem solchen Optionsrecht fließe dem Arbeitnehmer nicht schon mit der Einräumung des (Options-)Rechts zu, sondern erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Aktienoptionsrechte und deren anteilige zeitliche Zuordnung

Ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr sei der geldwerte Vorteil anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen. Das habe zur Folge, dass beispielsweise Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei, nach Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen seien.

Dementsprechend sei bei der Auslegung des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 nicht auf das Zuflussjahr (Streitjahr) abzustellen. Da der geldwerte Vorteil, ungeachtet der Endbesteuerung im Zuflussjahr, anteilig den Jahren der Laufzeit zuzuordnen sei, habe die Auslegung des DBA konsequenterweise anhand der tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren der Laufzeit zu erfolgen.

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. I R 11/20 anhängig.

(FG Baden-Württemberg, NL vom 17.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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