Der Informationsanspruch der Personalvertretung Kabine der Air Berlin bezüglich der Betriebsstilllegung ist erfüllt und es kann der Fluggesellschaft nicht untersagt werden, Flugzeuge aus dem Betrieb zu nehmen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden.
Die Personalvertretung Kabine der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Personalvertretung machte geltend, sie sei über eine beabsichtigte Betriebsstilllegung nicht ausreichend unterrichtet worden und könne daher nicht sachgerecht über einen Interessenausgleich verhandeln; eine Betriebsstilllegung müsse daher vorläufig untersagt werden.
Untersagung der Betriebsstillegung kommt nicht in Betracht
Das ArbG Berlin hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Air Berlin abgelehnt; das LArbG Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 08.12.2017 (6 TaBVGa 1484/17) zurückgewiesen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Informationsanspruch der Personalvertretung als erfüllt anzusehen; eine Untersagung der Betriebsstillegung kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
(LArbG Berlin-Brandenburg, PM vom 08.12.2017 / Viola C. Didier)