Ein Pilot der insolventen Air Berlin hat keinen Anspruch darauf, an einen anderen Standort versetzt zu werden, weil die Fluggesellschaft dort noch Flüge für andere Airlines übernimmt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den im Wege einer einstweiligen Verfügung gestellten Antrag auf Beschäftigung eines langjährig bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG tätigen Piloten zurückgewiesen (Entscheidung vom 23.11.2017, 10 Ga 89/17). Der am Standort Düsseldorf stationierte Verfügungskläger war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Air Berlin von dieser zunächst widerruflich freigestellt worden.
Sorge um Verlust der Lizenz und um Arbeitslosengeld
Zwar hat Air Berlin den Flugbetrieb in Düsseldorf eingestellt, führt aber unter anderem vom Standort Köln aus noch sogenannte „wet lease-Flüge“ für andere Fluggesellschaften durch. Dort wollte der Verfügungskläger eingesetzt werden. Er war der Auffassung, dass er im Vergleich zu Piloten mit geringerer Betriebszugehörigkeit vorrangig zu berücksichtigen sei. Er befürchtete den Verlust seiner Typenberechtigung und beruft sich darauf, im Falle der nur widerruflichen Freistellung kein Arbeitslosengeld zu erhalten.
Air Berlin beruft sich erfolgreich auf Interessenausgleich
In der verhandlung vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf hat Air Berlin den Kläger nunmehr unwiderruflich freigestellt. Die Airline begründet die Freistellung mit der mittlerweile auch in einem Interessenausgleich vom 16.11.2017 dokumentierten Entscheidung, für einen Zeitraum von noch zwei Monaten auf wet lease-Flügen nur Piloten einzusetzen, die am jeweiligen Standort stationiert sind. Hintergrund sei, die Insolvenzmasse durch Vermeidung von Verbringungs-, Reise- und ähnlichen Kosten schonen zu wollen. Daher setze sie für Flüge ab Köln nur in Köln stationierte Piloten ein.
Air Berlin hat „insolvenzspezifisches Freistellungsrecht“
Die Kammer geht davon aus, dass der insolventen Arbeitgeberin ein insolvenzspezifisches Freistellungsrecht zusteht. Dieses hat sie im Rahmen billigen Ermessens wirksam ausgeübt und insoweit auch eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung getroffen. Die betrieblichen Interessen an der reibungslosen Aufrechterhaltung des Flugbetriebes sind bei einer nur noch zweimonatigen Durchführung der wet lease-Flüge höher zu bewerten als die Berücksichtigung der Sozialdaten einzelner Arbeitnehmer. Der Einsatz eines Piloten an einem anderen Flughafen stellt eine Versetzung dar. Der insolventen Arbeitgeberin ist es aber nicht zumutbar, bundesweit Versetzungen vorzunehmen, um den Flugbetrieb mit nur wenigen Flugzeugen für zwei Monate fortzuführen.
(ArbG Düsseldorf, PM vom 23.11.2017 / Viola C. Didier)