14.09.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Air Berlin-Kündigungen: Verfahren ausgesetzt

Beitrag mit Bild

©mstaniewski/fotolia.com

Das Bundesarbeitsgericht hatte seinerzeit die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin für unwirksam erklärt. Nun werden die Verfahren wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden ausgesetzt.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte am 13.02.2020 (6 AZR 146/19 u.a.) entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28.11.2017 wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gemäß §17 Abs.1, Abs.3 KSchG i.V.m. §134 BGB unwirksam sind.

Air Berlin beschäftigt die Gerichte

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war bei Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt und wendet sich nun ebenfalls gegen eine Kündigung vom 28.11.2017. Der Senat sieht die Kündigung aus den im Urteil vom 13.02.2020 (6AZR 146/19) genannten Gründen als unwirksam an. Er wäre aus seiner Sicht an einer Entscheidung auch nicht wegen einer Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehindert.

Verfassungsbeschwerde bleibt abzuwarten

Der beklagte Insolvenzverwalter hat jedoch zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden u.a. gegen die Entscheidungen des Senats vom 13.02.2020 erhoben. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hat der Senat die Verhandlung deshalb in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zum 31.03.2022 ausgesetzt (Beschluss vom 10.09.2020 – 6 AZR 136/19).

Diese befristete Aussetzung berücksichtigt sowohl den Umstand, dass weitere Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 28.11.2017 die Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts nicht verbreitern, als auch die Interessen beider Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in angemessener Weise.

(BAG, PM vom 10.09.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Deutscher Anwaltverlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©Sashkin/fotolia.com


09.07.2026

Außenprüfung trotz möglicher Festsetzungsverjährung zulässig

Eine Außenprüfung bleibt trotz möglicher Festsetzungsverjährung zulässig, wenn erst ihre Ergebnisse zeigen können, ob die Steuer tatsächlich verjährt ist.

weiterlesen
Außenprüfung trotz möglicher Festsetzungsverjährung zulässig

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


09.07.2026

BFH begrenzt die Konzernklausel bei Familienbeteiligungen

Ohne einheitlichen Rechtsträger können Familiengesellschafter die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG nicht gemeinsam nutzen.

weiterlesen
BFH begrenzt die Konzernklausel bei Familienbeteiligungen

Meldung

©Sergey Nivens/123rtf.com


08.07.2026

ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler

Das derzeitige Interesse reicht weder aufseiten der Unternehmen noch bei Kapitalgebern aus, um die ESAP-Vorlage zu einem wirkungsvollen Instrument zu machen.

weiterlesen
ESAP: Wenig Interesse an EU-Finanzierungsplattform für Mittelständler
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht