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14.07.2026

Meldung, Steuerrecht

Agrarflächen im Betriebsvermögen können steuerlich begünstigt bleiben

Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen.

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.06.2026 (4 K 384/24 F) entschieden, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einer Kapitalgesellschaft nicht allein deshalb als schädliches Verwaltungsvermögen gelten, weil sie an Dritte verpachtet werden. Maßgeblich ist, dass die Flächen tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden.

Streit um US-amerikanische Landwirtschaftsflächen

Eine Gesellschafterin hatte am 20.12.2020 Anteile an einer GmbH & Co. KG unentgeltlich auf ihre drei Kinder übertragen. Zum Vermögen der Gesellschaft gehörte mittelbar eine Beteiligung an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, die umfangreiche Ackerflächen an örtliche Farmer überließ.

Das Finanzamt behandelte die verpachteten Flächen als Verwaltungsvermögen. Dadurch erhöhte sich der Anteil des Vermögens, für den die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Vergünstigungen grundsätzlich nicht gelten.

Tatsächliche Nutzung ist entscheidend

Nach Auffassung des Finanzgerichts gehören die Ackerflächen nicht zum Verwaltungsvermögen. Zwar gelten an Dritte überlassene Grundstücke grundsätzlich als schädliches Verwaltungsvermögen. Das Gesetz macht hiervon jedoch ausdrücklich eine Ausnahme, wenn die Grundstücke zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Diese Voraussetzung war erfüllt. Die Farmer bauten auf den Flächen unter anderem Mais, Soja und Reis an. Unerheblich war, dass die Grundstücke zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehörten.

Keine Sperrwirkung durch Betriebsverpachtung

Das Finanzamt argumentierte, bei einer Verpachtung des gesamten Betriebs dürfe nur eine andere, strengere gesetzliche Ausnahme geprüft werden. Dem folgte das Gericht nicht. Die verschiedenen Ausnahmeregelungen stehen eigenständig nebeneinander. Das Gesetz sieht weder eine feste Prüfungsreihenfolge noch einen Vorrang der Regelung zur Betriebsverpachtung vor.

Die Ackerflächen durften daher bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens nicht berücksichtigt werden. Lediglich die überlassenen Wohnhäuser und bestimmte Beteiligungen blieben Verwaltungsvermögen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht die Revision zu.


FG Düsseldorf vom 14.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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